Eine Fundstelle für originäre Verkehrssicherungspflichten im Arbeitsschutzrecht ist § 8 ArbSchG. Er behandelt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Die Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber dürfen sich durch ihre Tätigkeiten nicht gegenseitig gefährden. Zu diesem Zweck müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten, sich über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Es kommt der Grundsatz zur Geltung, dass, wer eine Gefahrenstelle erschafft, diese sichern muss. Werden im Betrieb des Arbeitgebers A Beschäftigte anderer Arbeitgeber X, Y und Z tätig, muss Arbeitgeber A sich vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirmen X (z. B. Kundendienst), Y (z. B. Leiharbeitnehmer) und Z (z. B. Grünpflege) hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers A angemessene Anweisungen erhalten haben.

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