Eine Fundstelle für originäre Verkehrssicherungspflichten im Arbeitsschutzrecht ist § 8 ArbSchG. Er behandelt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Die Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber dürfen sich durch ihre Tätigkeiten nicht gegenseitig gefährden. Zu diesem Zweck müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten, sich über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Es kommt der Grundsatz zur Geltung, dass, wer eine Gefahrenstelle erschafft, diese sichern muss. Werden im Betrieb des Arbeitgebers A Beschäftigte anderer Arbeitgeber X, Y und Z tätig, muss Arbeitgeber A sich vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirmen X (z. B. Kundendienst), Y (z. B. Leiharbeitnehmer) und Z (z. B. Grünpflege) hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers A angemessene Anweisungen erhalten haben.
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