Zu einer Vergiftung kann es durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut kommen. Möglich ist auch eine lokale Vergiftung durch Hautkontakt. Um die Giftigkeit zu charakterisieren, kann die Höhe der geringsten schädigenden Dosis zugrunde gelegt werden. Bezogen auf die Wirkung ist die Nennung von Zielorganen möglich (z. B. Blut-, Herz-, Nerven-, Lebergift). Eine weitere Einstufung erfolgt anhand der zeitlichen Perspektive der Wirkungsentfaltung des Giftes (akute oder chronische Toxizität). Bei Gefahrstoffen gem. Gefahrstoffverordnung müssen im Sicherheitsdatenblatt bei akuter, subakuter oder chronischer Toxizität entsprechende Hinweise gegeben werden.

Im Strafrecht wird unter Vergiftung das Beibringen von Gift oder anderen Stoffen verstanden, die in der Absicht eingesetzt werden, die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Derartiges Handeln wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Beim Tod des Opfers droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn dadurch ein Schaden verursacht wurde (Fahrlässigkeit).

Im Bereich der Arbeitssicherheit ist in der Regel davon auszugehen, dass niemand absichtlich, vorsätzlich oder grob fahrlässig beabsichtigt, Mitarbeiter oder Kollegen zu vergiften. Eine fahrlässige Handlung sollte auch ausgeschlossen werden können. Fahrlässig handelt man durch bewusstes oder unbewusstes Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.

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