Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen,

  • ob im Unternehmen Tätigkeiten durchgeführt werden, die in den entsprechenden VSK beschrieben sind und
  • ob die darin festgelegten Bedingungen beachtet und eingehalten werden.

Werden Tätigkeiten mit anderen, nicht in den VSK angegebenen, Stoffen ausgeführt, sind die VSK nicht anwendbar.

Die Anwendung der VSK muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • angewandte VSK
  • Beschreibung der Gefahrstoffe, der Tätigkeiten und der Verfahren (z. B. Art der Exposition, räumliche Gegebenheiten, Informationen zu Arbeitsplatz, technischer Lüftung, persönlicher Schutzausrüstung und Expositionsdauer, Anzahl der Beschäftigten)
  • Zeitpunkt und Art der erforderlichen Wirksamkeitsprüfungen

Mind. jährlich muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Arbeitsbereich unverändert gültig sind, das Ergebnis dieser Prüfung muss ebenfalls dokumentiert werden. Die einwandfreie Funktion der technischen Schutzmaßnahmen ist Voraussetzung für die Anwendung der VSK. Bei Verfahrensänderungen muss geprüft werden, ob die VSK noch anwendbar sind.

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