Grundsätzlich gelten für alle Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen die Anforderungen der BetrSichV an Arbeitsmittel. Daher muss der Arbeitgeber

  • die Gefährdungen ermitteln, die mit der Benutzung des Verdichters verbunden sind und diese bewerten. Dabei sind Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen (Gefährdungsbeurteilung). Bei Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu beachten;
  • Maßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, damit Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Dabei sind ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen;
  • die Arbeitnehmer angemessen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichten (Unterweisung);
  • ggf. eine Betriebsanweisung mit Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen sowie über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel erstellen (§ 12 BetrSichV).

Hinsichtlich des Gefahrenfelds Druck hat der Betreiber von Verdichtern außerdem Folgendes zu beachten:

  • Druckbehälteranlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.
  • Unfälle im Zusammenhang mit der Anlage, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind und Schadensfälle, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, hat der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (§ 19 BetrSichV).

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