Verdichter bzw. deren Druckbehälter dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anforderungen der 6. ProdSV für einfache Druckbehälter oder der 14. ProdSV für Druckgeräte erfüllt sind. Wenn die Geräte nicht dem Geltungsbereich der beiden Verordnungen unterliegen, z. B. Geräte mit einem max. zulässigen Überdruck von < 0,5 bar, müssen sie mind. dem Stand der Technik entsprechen.

Druckbehälter müssen bei Inverkehrbringen mit einer Konformitätserklärung versehen und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 50 bar*l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat anerkannten technischen Regeln hergestellt sein und dürfen kein CE-Zeichen tragen. Als Maschine unterliegt ein Kompressor den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Danach muss ein Kompressor so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission, insbesondere an der Quelle, so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.

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