Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber nach § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichtet, die Erste-Hilfe-Leistung in Form der Erhebung der folgenden Daten zu dokumentieren und die Dokumentation 5 Jahre aufzubewahren:

  • Name des/der Verletzten oder Erkrankten,
  • Zeit, Ort des Unfalls (der Verletzung, des Gesundheitsschadens),
  • Unfallhergang,
  • Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung,
  • Namen von Zeuginnen bzw. Zeugen,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Name des Ersthelfers/Namen der Ersthelfer.

Die Dokumentationspflicht gilt nicht nur bei (lebens-)bedrohlichen Notfällen, wie schweren Blutungen oder einer Wiederbelebung, sondern bereits bei vermeintlich kleineren Verletzungen, die mit dem Aufkleben eines Pflasters versorgt werden können und nicht meldepflichtig sind. Eine Erfassung der geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen bildet die Basis für die Analyse bzw. Auswertung der Unfälle und Beinahe-Unfälle. Gleichzeitig dient sie aber ebenso als Nachweis der Anerkennung eines Arbeitsunfalls und der damit verbundenen Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegenüber den Unfallversicherungsträgern.

Es ist nicht rechtlich vorgeschrieben, wer die Dokumentation erstellen muss. Denkbar sind folgende Personen:

  • Ersthelfer, der die Versorgung vorgenommen hat,
  • verletzte/erkrankte Person,
  • zuständige Person im Unternehmen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Personalsachbearbeitung).

Die Dokumentation ist dabei in jedem Fall vertraulich zu behandeln. Schnell stellt sich deshalb auch hier die Frage nach einer datenschutzkonformen Lösung der Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen.

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