Losgelöst von der Frage, ob es sich um eine Führungskraft nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 oder aber nach Nr. 5 ArbSchG handelt, gelten einheitliche Pflichten.

Eine Führungskraft ist für die ihr unterstellten Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Sie ist damit verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Damit stellen die Verantwortungsbereiche der Führungskräfte nach Nr. 5 logischerweise nur eine Teilmenge der Verantwortungsbereiche der nächsthöheren Hierarchie-Ebene (Nr. 4) dar. Die (jeweiligen) Pflichten der (jeweiligen) Führungskräfte sind zumeist auch nicht konkret und en détail im Anstellungsvertrag beschrieben. Sie ergeben sich i. d. R. jedoch aus der Stellenbeschreibung sowie aus der betrieblichen Organisation und Praxis.

Eine Führungskraft trägt, worauf speziell in den Informationsschriften der Berufsgenossenschaften deutlich hingewiesen wird[1], auch dann Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter, wenn ihr dies nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die Verantwortung ist untrennbar mit der Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel und/oder der Weisungsbefugnis über Personen verbunden. Führungskräfte (Vorgesetzte) ohne Verantwortung für den Arbeitsschutz gibt es nicht.

Allgemein gelten folgende Grundregeln für Führungskräfte:

Sie müssen:

  • Gefährdungen ermitteln und beurteilen,
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen ergreifen,
  • die Mitarbeiter unterweisen,
  • die Beschäftigten bei Fehlverhalten ansprechen und ermahnen,
  • die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und
  • bei drohenden Gefahren die Arbeit einstellen.

Dafür müssen sie

  • Anweisungen erteilen sowie
  • regelmäßige Kontrollen durchführen.

Den Vorwurf, eine Pflichtwidrigkeit begangen zu haben – sei es durch positives Tun, sei es durch Unterlassen –, in deren Folge ein Mitarbeiter zu Schaden kommt, kann eine Führungskraft nur dann wirksam entkräften, wenn sie ihre Anweisungen und Kontrollen systematisch durchführt (z. B. in Form eines Begehungs- und Unterweisungsplans). Wichtig, wenngleich nicht gesetzlich vorgeschrieben (Ausnahme Gefahrstoffrecht) wäre ein schriftlicher Nachweis über derartige Aktivitäten, etwa durch unterschriftliche Bestätigung von Mitarbeitern betreffend durchgeführte Unterrichtungen und Unterweisungen.

Die Häufigkeit und Intensität derartiger Kontrollen und Begehungen hängt ab von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und des allgemeinen Gefährdungspotenzials. Von daher dürfte klar sein, dass der Betriebsleiter einer Chlorgasanlage oder einer Raffinerie häufiger durch seine Anlage läuft, als der Kanzleivorsteher in einer großen Anwalts-Sozietät durch die Büros, den Aktenkeller und das Wartezimmer. Gemessen an diesen sehr unterschiedlichen Gegebenheiten sind v. a. zu berücksichtigen:

  • die Zuverlässigkeit der technischen Einrichtungen unter den jeweiligen betrieblichen Rahmenbedingungen, die geprägt sein können, durch Staub, Kälte, Witterungsverhältnisse und die Möglichkeit mechanischer Beschädigungen,
  • die Art der getroffenen Schutzmaßnahmen,
  • die Abhängigkeit bestimmter Schutzmaßnahmen vom Verhalten der davon berührten Belegschaften,
  • die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter sowie deren Erfahrung im Umgang mit arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen.
[1] BG Handel und Warendistribution i. V. m. BG Chemie, Verantwortung im Arbeitsschutz – Rechtspflichten und Rechtsfolgen, o. J., S. 9.

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