Die generelle Unterstützungspflicht des Beschäftigten als Teil der eigenen Verantwortung wird ausgeweitet auf Kooperationspflichten gegenüber Fachkräften und besonders Beauftragten, wie dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Der Pflichtenkatalog, dem die Beschäftigten dabei unterliegen, ist im Einzelnen gesetzlich nicht definiert. Allerdings finden sich in der einschlägigen Fachliteratur Vorschläge dazu, welche Unterstützungsmaßnahmen denkbar und wünschenswert wären.[1]

Als Unterstützungsmaßnahmen bieten sich demnach an:

  • Vorschläge zur Beseitigung erkannter Sicherheitsmängel und Defekte,
  • Verbesserungsvorschläge zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und betrieblichen Umweltschutz,
  • Aufzeigen erkannter Unfallursachen,
  • die Beseitigung von Mängeln entsprechend § 16 DGUV-V 1,
  • Hinweise auf die turnusmäßige oder konkret erforderliche Überprüfung, Wartung und Instandhaltung von Anlagen,
  • Hinweise auf sicherheitsrelevante Organisationsmängel,
  • ausschließlich regelgerechte Benutzung von Einrichtungen und Arbeitsstoffen,
  • Bereitschaft zur Ableistung von mitbestimmter Mehrarbeit beim Eintritt von Betriebsstörungen.
[1] Schmatz/Nöthlichs, Sicherheitstechnik, Rdnr. 4040, S. 2, so auch Butz in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 16 Rdnr. 13.

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