Auch für den negativ zu beurteilenden Fall, dass dem Arbeitnehmer weder die erforderlichen technischen Hilfsmittel noch die gebotenen Unterweisungen und Weisungen an die Hand gegeben wurden, gibt es keine "Verantwortungsreduktion auf Null" zugunsten des Beschäftigten. Das Argument "Mir hat ja niemand etwas gesagt" zieht auch dann nicht.

In diesem zugegebenermaßen nicht wünschenswerten Fall ist es Sache des Arbeitnehmers selbst, im Rahmen der Möglichkeiten zu handeln, die ihm noch zur Verfügung stehen. Dazu wird man auf alle Fälle auch die eigenständige Verpflichtung zählen müssen, Fachkräfte im Haus auf die minderen Bedingungen hinzuweisen und diese zu Rate zu ziehen.

In besonderer Weise gilt diese Informationspflicht bei Rahmenbedingungen, die allein in der Kenntnissphäre des Beschäftigten liegen und die der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres von sich aus erkennen kann. Dazu zählen z. B. gesundheitliche Einschränkungen verschiedenster Art, die dem Arbeitgeber verborgen bleiben, weil es "innere" Leiden und Gebrechen sind.

 
Praxis-Beispiel

Erkrankungen des Arbeitnehmers

Dass es einem beinamputierten Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, zu Rettungsarbeiten auf eine schmale Leiter zu steigen, dürfte sich von selbst verstehen – kein Arbeitgeber wird vernünftigerweise eine entsprechende Weisung erteilen. Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitnehmer beim Besteigen einer Leiter durch Bluthochdruck Kreislaufprobleme und Schwindelgefühle bekommt bzw. beim Gang über Lochbleche in bestimmter Höhe von Höhenangst befallen wird. Dies müsste dem Arbeitgeber dann mitgeteilt werden.

Auch die Frage, wie man in diesem Kontext Ansprüche an die in den Behindertenwerkstätten beschäftigten (betreuten) Personen stellen kann, wird wohl nur im Einzelfall zu beantworten sein.

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