Mit Unterweisungen i. S. v. § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die in § 12 ArbSchG angesprochenen Unterweisungen gemeint. Diese sollten im Regelfall auf den individuellen Arbeitsplatz des Beschäftigten bezogen sein. Auch eine auf den Arbeitsbereich bezogene Betriebsanweisung ist denkbar und möglich.

Dabei ist zu beachten, dass Unterweisungen im Einzelfall (z. B. Gefahrstoffrecht) schriftlich dokumentiert und vom unterwiesenen Beschäftigten unterzeichnet werden müssen. Aber auch darüber hinaus empfiehlt sich selbst da, wo keine Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Unterweisung bestehen, diese zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Bei Großbetrieben mit internationalen Belegschaften empfiehlt sich sogar, die Betriebsanweisung in mehreren Sprachen auszuhängen.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsanweisungen

Die Bekanntmachung einer Betriebsanweisung z. B. in türkischer Sprache kann sich empfehlen. So hat z. B. das LAG Rheinland-Pfalz[1] eine Betriebsratswahl, bei der Wahlaushänge in Türkisch fehlten, als anfechtbar beurteilt. In der Literatur wird empfohlen, entsprechend auch bei Betriebsanweisungen zu verfahren.[2]

[2] Butz in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 28.

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