Die Versammlungsstättenverordnung gilt für

  • Versammlungsräume, die mehr als 200 Personen fassen (in einem Raum oder in mehreren benachbarten Räumen),
  • bauliche Anlagen im Freien, die mehr als 1.000 Personen fassen.

Sie stellt bestimmte Anforderungen an Bauweise, Fluchtwege, Sicherheitsausstattung usw. Bei strenger Auslegung des Bauordnungsrechts kann man davon ausgehen, dass bei Veranstaltungen ab dieser Größenordnung, die in ansonsten anders genutzten Räumen (z. B. Werk- oder Lagerräumen) durchgeführt werden, eine "Umnutzung" der Räume vorliegt. Folglich müsste zumindest eine Sondergenehmigung der Bauordnungsbehörde eingeholt werden.

In erster Linie sind kommunale Stellen Ansprechpartner, die ihren Ermessensspielraum unterschiedlich nutzen – nicht jedes Kindergartenfest kann behördlich geprüft und genehmigt werden. Werden Veranstaltungen regelmäßig und/oder mit vielen Besuchern durchgeführt, sollten Sie mit der Bauordnungsbehörde sprechen. Schließlich sind gerade Brandschutzanforderungen an Gebäuden ganz erheblich von der normalen Nutzung bestimmt. Sie verändert sich bei Veranstaltungen deutlich, wenn statt vergleichsweise wenigen Beschäftigten ein Vielfaches an zumeist ortsunkundigen Besuchern die Betriebsräume bevölkert. Auch das zuständige Sachversicherungsunternehmen sollte informiert werden.

Folgende Punkte nach Versammlungsstättenverordnung sollten auch bei kleineren Veranstaltungen berücksichtigt werden:

  • Auf 2 voneinander unabhängige Fluchtwege achten, die ohne Einschränkungen passierbar und ausreichend ausgeschildert sein müssen. Fluchtwege müssen nach Versammlungsstättenverordnung mind. 1,20 m breit sein und dürfen von keinem Standpunkt länger als 30 m sein. Auf keinen Fall Türen zustellen oder -hängen (Dekorationen!) oder aus "Sicherheitsgründen" (zum Schutz vor unbefugtem Zutritt) abschließen. Darauf achten, dass auch im Außenbereich die Fluchtwege frei und sicher zu begehen sind (Rettungsdienst).
  • Veranstaltungen nicht in oder in unmittelbarer Nähe von Bereichen mit erhöhter Brandlast (z. B. Lager) durchführen.
  • Einen Bestuhlungsplan festlegen und darauf achten, dass er eingehalten wird – am besten sichtbar aushängen. Dabei geht es vor allem darum, dass im Notfall der bestuhlte Bereich schnell und ohne großes Risiko (Umstürzen von Mobiliar) verlassen werden kann. Stuhlreihen müssen grundsätzlich gekoppelt sein, damit im Fluchtfall nicht einzelne umgestoßene Stühle den Weg versperren. Maße und Abstände für Tisch- und Stuhlreihen können der Versammlungsstättenverordnung entnommen werden.
  • Vorsicht bei Feuer und offenem Licht zu Dekorations- oder Unterhaltungszwecken. Zwar sind Kerzen auf Tischen und Speisenwärmer nach Versammlungsstättenverordnung erlaubt, allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, gerade wenn das Umfeld eben keine herkömmliche Versammlungsstätte ist, sondern z. B. eine Werkhalle (Versicherungsschutz!). Grillstationen im Freien sind bei sachgemäßem Betrieb kein Problem. Ein geeigneter Handfeuerlöscher, ggf. auch eine Löschdecke, sollten aber immer in Griffweite sein. Von anderem Gebrauch von Feuer, Fackeln, Feuerwerk sollte man besser absehen – oder einen Profi-Veranstalter beauftragen und die geplante Aktion mit der zuständigen Feuerwehr abstimmen.
  • Brandschutzeinrichtungen (Rauch- und Feuerschutztüren, Brandmelde- und Löschanlagen) müssen uneingeschränkt in Betrieb sein.
  • Es sollte ein Notfallplan (Brandfall, Stromausfall, evtl. auch Gefahren durch gewalttätige oder randalierende Personen) vorliegen und den zuständigen Betriebsangehörigen vertraut, ggf. auch mit Feuerwehr und Rettungsdienst abgestimmt sein.
  • Die Räume müssen stets ausreichend beleuchtet sein, sodass die Ausgänge schnell und sicher begangen werden können. Völlige Verdunkelung (z. B. im Rahmen von Präsentationen und künstlerischen Darbietungen) ist i. d. R. unzulässig.
  • Bei Stromausfall darf es nicht zu einer Gefährdung der anwesenden Personen kommen. Wenn keine Sicherheitsbeleuchtung bzw. Sicherheitsstromversorgung vorhanden ist, ist unter Umständen eine angemessene mobile Notstromversorgung sinnvoll.
  • Fliegende Kabel müssen sicher (z. B. unter Gummimatten) verlegt sein. Die Anschlussstellen (Schaltschränke, Kabeltrommeln, Baustromverteiler) sollten für die Besucher nicht zugänglich sein.
  • Der Betrieb sollte analog zur Versammlungsstättenverordnung einen Veranstaltungsleiter benennen, der für den technischen Ablauf und die Koordination von Sicherheitsfragen im Rahmen der Veranstaltung zuständig ist. Bei größeren Veranstaltungen nach Versammlungsstättenverordnung ist darüber hinaus die Anwesenheit eines "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" erforderlich. Dabei handelt es sich um Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Bereich Veranstaltungstechnik, die bestimmte Phasen der Vorbereitung und die Veranstaltung selber beaufsichtigen.

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