Die Rechtslage zur Frage, ob Unterweisungen in der jeweiligen Muttersprache der Arbeitnehmer erfolgen müssen, ist leider nicht eindeutig. Der Unternehmer muss den Mitarbeitern zwar konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterungen und Anweisungen geben, damit sie die Arbeitstätigkeiten sicher und gesundheitsgerecht ausführen können. Der Sinn der Unterweisung ist es daher, dass die Beschäftigten über alle potenziellen Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten können.

Aus diesem Grund müssen sie natürlich auch alle im Laufe der Unterweisung gegebenen Informationen und Hinweise verstanden haben: sowohl intellektuell als auch sprachlich. Daher müssen die Inhalte der Unterweisung so vermittelt werden, dass sie von allen Beschäftigten, egal welchen Bildungshintergrund oder welche sprachlich-kulturelle Herkunft sie haben, verstanden werden. Ist dies allein auf dem Weg der mündlichen und schriftlichen Informationsvermittlung nicht zu bewerkstelligen, müssen andere geeignete Kommunikationsmittel eingesetzt werden, z. B. Fotos oder Videos.

 
Wichtig

Beschäftige müssen Inhalte verstehen

Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten die Inhalte verstanden haben.

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