Alle neuen Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über allgemeine Gepflogenheiten und betriebsinterne Vorgaben und Verhaltensrichtlinien informiert werden, und zwar unabhängig von der Hierarchiestufe. Themenbeispiele sind (vgl. § 6 ArbStättV):

  • Verhalten im Brand- und Alarmfall (Alarmeinrichtungen, Feuerlöscherbedienung und Standorte von Löschgeräten, Evakuierungsmaßnahmen),
  • allgemeine Verhaltensvorschriften,
  • vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und damit verbundene Gebote und Verbote (z. B. Rauchverbot),
  • Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge,
  • Verhalten bei Arbeits- und Wegeunfällen,

Um das Ziel einer erhöhten Sicherheit im Unternehmen zu erreichen, reicht eine Unterweisung allein erfahrungsgemäß nicht aus. Es müssen nach Einweisungen regelmäßige, konsequente Kontrollen der Fachvorgesetzten stattfinden und die Mitarbeiter immer wieder auf das richtige Verhalten hingewiesen werden. Uneinsichtige Mitarbeiter, die sich ständig sicherheitswidrig verhalten, müssen deutlich auf die Konsequenzen und ihre Pflichten hingewiesen werden. So regeln § 15 Abs. 1 ArbSchG und § 15 Abs. 1 DGUV-V 1 die Pflichten der Versicherten in nahezu identischem Wortlaut wie folgt:

"Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen." Es versteht sich von selbst, dass zu einem sicherheitsbewussten Verhalten der Mitarbeiter i. S. der Unfallverhütung auch das entsprechende "Vorleben", d. h. das vorbildliche Verhalten des Vorgesetzten, dazugehört.

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