Die Forderung an den Unternehmer, Mitarbeiter zu unterweisen, ist in vielen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften festgeschrieben: z. B. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz oder § 14 Gefahrstoffverordnung. § 4 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" verlangt:

"Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu unterweisen."

Wann und wie oft diese Unterweisungen zu erfolgen haben ist in § 12 Abs. 1 ArbSchG wie folgt geregelt:

"Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

Welche Zeitabstände unter regelmäßiger Wiederholung zu verstehen sind, legt § 4 DGUV-V 1 mit mindestens "jährlich" fest.

Eine Ausnahme enthält § 29 Abs. 2 JArbSchG. Dort versteht man unter dem Begriff "angemessene Zeitabstände" eine mindestens halbjährliche Wiederholung der Unterweisungen.

 
Wichtig

Unterweisungsinhalte

Die Arbeitsstättenverordnung legt konkrete Inhalte für die Unterweisung der Beschäftigten fest. Gemäß § 6 müssen – neben Informationen über bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte, alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen, Maßnahmen zum Gewährleisten von Sicherheit und Gesundheit sowie arbeitsplatzspezifische Maßnahmen (z. B. Tätigkeiten auf Baustellen, am Bildschirmarbeitsplatz) – auch folgende Inhalte vermittelt werden:

  • Maßnahmen im Gefahrenfall:

    • Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen;
    • Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen;
    • innerbetrieblicher Verkehr.
  • Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Brandschutzhelfer müssen in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen werden.

Nach Abschn. 3 AMR 3.2 kann auch die geforderte allgemeine arbeitsmedizinische bzw. die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Beratungsinhalte richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung:

  • Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung;
  • Sofortmaßnahmen mit Darstellung der besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe;
  • Informationen, damit Gesundheitsschäden nicht entstehen bzw. sich nicht verschlimmern;
  • Information über die Ansprüche der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorge.

Mögliche Themen der Beratung listet Abschn. 3 Abs. 5 AMR 3.2 auf: Sie umfassen u. a. Aufnahmewege, Infektions- und Übertragungswege, Krankheitsbild und Symptome, mögliche Wechselwirkungen mit Medikamenten, Möglichkeiten der Prophylaxe, Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen sowie Information über das Recht auf Wunschvorsorge.

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