Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Person macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn sie bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihr den Umständen nach zumutbar ist, v. a. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Die Unterlassene Hilfeleistung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt.

1 Unglücksfall

Unter einem Unglücksfall versteht man i. Allg. ein plötzlich eintretendes Ereignis, von dem erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen ausgehen können. Dabei kommt es darauf an, dass ein Eingreifen durch einen Dritten erforderlich wird.

2 Gemeine Gefahr oder Not

Dabei handelt es sich um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. Der Begriff der gemeinen Gefahr überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Not, wobei unter letzterer eine die Allgemeinheit betreffende Notlage von gewisser Erheblichkeit, verstanden wird.

3 Erforderlichkeit der Hilfeleistung

Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung ist gegeben, wenn diese geeignet und notwendig ist, weitere drohende Schäden abzuwenden oder den Schadenseintritt erheblich zu mindern.

4 Zumutbarkeit

Die Hilfeleistung muss dem Helfer zumutbar sein.

 
Achtung

Unzumutbarkeit

Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sich der Helfer in deren Rahmen einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt. Unter dem Begriff der eigenen Gefahr versteht man die Bedrohung eines Rechtsgutes, z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit.

Ein weiterer Aspekt, der die Zumutbarkeit der Hilfeleistung verneint, ist die mögliche Verletzung anderer wichtiger Pflichten.

Dabei kommt es darauf an, dass im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die andere wichtige Pflicht die Hilfeleistungspflicht deutlich überwiegt, es sich um ein gewichtiges Eigeninteresse des Helfers handelt. Ein solch gewichtiges Eigeninteresse liegt z. B. in der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge