Eine Person macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn sie bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihr den Umständen nach zumutbar ist, v. a. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Die Unterlassene Hilfeleistung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt.
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