Begriff

Nach Arbeitsstättenrecht sind Unterkünfte Räume im Bereich von Arbeitsstätten, die den Beschäftigten zu Wohnzwecken in der Freizeit dienen. Dazu zählen neben Betriebswohnungen, Wohnheimen usw. auch Baracken, Wohncontainer, Wohnwagen und andere Raumzellen. Bereitschafts- und Pausenräume sind in diesem Sinne keine Unterkünfte. Seit einer Änderung der Arbeitsstättenverordnung Ende 2020 ist der Arbeitgeber auch dafür verantwortlich, dass sog. Gemeinschaftsunterkünfte, in der Beschäftigte untergebracht werden, sicher und angemessen gestaltet sind. Das gilt für Wohnungen außerhalb der Betriebsstätte, in denen mehrere Beschäftigte und insgesamt mindestens 4 Personen untergebracht werden, gleichgültig, ob Beschäftigte dafür Miete zahlen oder nicht, und auch dann, wenn Dritte in Abstimmung mit dem Arbeitgeber diese Unterbringungen zur Verfügung stellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Unterkünfte sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV Arbeitsstätten und fallen damit unter den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Bereitstellen muss der Arbeitgeber Unterkünfte insbesondere auf Baustellen (Anhang 4.4 ArbStättV). Detaillierte Anforderungen enthält ASR A4.4 "Unterkünfte".

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