• Fußböden, Wände und Decken müssen gegen Feuchtigkeit geschützt und gegen Wärme und Kälte gedämmt ausgeführt werden.
  • Außentüren müssen dicht und verschließbar und möglichst mit einem Windfang ausgerüstet sein. Durchsichtige Trennwände, Türen und Fenster müssen mit ausreichendem Sichtschutz versehen sein.
  • Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer auf mind. 21 °C geheizt werden können.
  • Unterkünfte müssen frei belüftet werden können (z. B. Fenster, Oberlichter). Sie müssen ausreichend Tageslicht erhalten und mit einer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein (auch Tisch-, Lese- und Orientierungslampen). Bezüglich der Sicherheitsbeleuchtung gelten die allgemeinen Vorschriften für Arbeitsstätten (Abschn. 7 ASR A3.4, Abschn. 9 ASR A2.3).
  • Unterkünfte müssen über ausreichende Sanitäreinrichtungen verfügen.
  • In Containern und ähnlichen Raumzellen dürfen nicht mehr als 4 Betten pro Einheit aufgestellt sein, in Gebäuden 8 Betten pro Raum. Bei Etagenbetten dürfen nicht mehr als 2 Betten übereinander stehen. Für jeden Bewohner müssen vorhanden sein: eigenes Bett mit Matratze und Kopfkissen, Sitzgelegenheit und Tischfläche in angemessener Größe, verschließbarer Schrank für Wäsche, Bekleidung oder persönliche Gegenstände.
  • Türen zu Schlafbereichen müssen von innen verschließbar sein.
  • Wenn keine anderweitige Verpflegungsmöglichkeit vorhanden ist (z. B. Kantine oder Lieferung von Fertigessen), muss es eine separate Küche mit Trinkwasseranschluss, ausreichenden und hygienisch einwandfreien Zubereitungs-, Aufbewahrungs-, Kühl- und Spülgelegenheiten geben, sowie verschließbaren Fächern für jeden Beschäftigten.
  • Sofern mehr als 4 Bewohner länger als eine Woche gemeinsam untergebracht werden, soll ein separater Wohnraum oder -bereich zur Verfügung stehen (mind. mit angemessen großem Tisch und einer Sitzgelegenheit je Bewohner). Er muss so groß sein, dass für jeden Nutzer 1 m² Freifläche zur Verfügung steht.
  • Wenn Beschäftigte länger als eine Woche untergebracht werden und keine Wäscherei zur Verfügung steht, müssen in ausreichendem Maß Waschmaschinen, Trockner und Bügeleisen vorhanden sein.
 
Wichtig

Unterkünfte nur zum Schlafen

Wenn in zumutbarer Erreichbarkeit bestehende Einrichtungen, wie Küchen, Vorratsräume, sanitäre Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe vorhanden sind, kann in der Unterkunft darauf verzichtet werden. Die Wege speziell zu Sanitärräumen müssen aber witterungsgeschützt begehbar sein.

  • Es muss ausreichend viele Steckdosen in Wohn- und Schlafbereichen geben.
  • Jeder Raum muss mit Mülleimern aus schwer entflammbarem Material ausgestattet sein.
 
Wichtig

Rauchverbot

Das allgemeine Rauchverbot nach § 5 ArbStättV gilt auch für Unterkünfte. I. d. R. darf darin nicht geraucht werden (es sei denn, es kann ein separater Raucherraum ausgewiesen werden, durch den die anderen Räume nicht beeinträchtigt werden).

  • Unterkünfte müssen mit Erste-Hilfe- sowie Feuerlöscheinrichtungen (ggf. auch Brandmeldern) ausgestattet sein, die entsprechend gekennzeichnet sein müssen. Außerdem muss es mind. ein Telefon für Notfälle geben.
 
Wichtig

Wohnfahrzeuge als Unterkünfte

Wohnmobile und Wohnanhänger sind nach ASR A4.4 als Unterkünfte mit aufgeführt, allerdings treffen die bestehenden Anforderungen darauf i. d. R. nicht voll zu. Weil moderne, gut ausgestattete Wohnfahrzeuge 1 bis 2 Personen guten Komfort bieten, spricht grundsätzlich wohl nichts gegen eine solche Lösung. Nach den (älteren) "Richtlinien für die Unterkunft ausländischer Arbeitnehmer …" sind Wohnfahrzeuge allerdings ausgeschlossen.

 
Wichtig

Barrierefreiheit

Dass Beschäftigte mit erheblichen Behinderungen in Unterkünften unterzubringen sind, ist sicher kein typischer Fall. Sollte es aber dazu kommen, wird in ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" ausdrücklich festgestellt, dass entsprechend deren individuellen Erfordernissen Maßnahmen zu barrierefreien Gestaltung ergriffen werden müssen. Als Beispiele werden angeführt:

  • Ausreichende Flächen für Menschen, die einen Rollstuhl oder Rollator benutzen,
  • wichtige Informationen, wie Brandschutzordnung, Fluchtwegekennzeichnung oder Alarmsignalisierung, im 2-Sinne-Prinzip (also z. B. außer sichtbar auch tast- bzw. hörbar für Menschen mit Sehbehinderung),
  • Nutzbarkeit von Küchen und Waschküchen auch für blinde oder kleinwüchsige Menschen oder solche im Rollstuhl.

Wenn Beschäftigte mit Behinderung in bestehenden Beherbergungsbetrieben untergebracht werden, müssen auch diese den individuellen Bedürfnissen entsprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge