Unterkünfte müssen an ungefährdeter Stelle eingerichtet werden (z. B. keine Gefahren durch Verkehr, Kran- oder Gerüstbetrieb, Gefahrstoffe oder elektrische Anlagen). Sie dürfen nicht gleichzeitig zur Aufbewahrung von Geräten und Arbeitsstoffen dienen, die nichts mit dem Betrieb der Unterkunft zu tun haben.

Unterkünfte sollen nach Möglichkeit direkten Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum haben und müssen für Rettungsdienste leicht erreichbar sein.

Für Frauen und Männer muss innerhalb der Unterkunft eine getrennte Unterbringung möglich sein.

Bei Schichtbetrieb muss die Unterbringung so organisiert sein, dass die einzelnen Schichten über getrennte Schlafbereiche verfügen.

Ab einer Bettenzahl von 50 muss ein separater Raum für erkrankte Personen zur Verfügung stehen, in dem Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügbar sein muss.

Der Arbeitgeber muss sich um die Organisation der Unterkunft kümmern und folgende Unterlagen in den Sprachen der Beschäftigten bereitstellen:

Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen.

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