Arbeitsunfälle sind dann meldepflichtig, wenn der Verunfallte länger als 3 Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben wird. Der Unfalltag ist hierbei nicht mitzuzählen, wohl aber arbeitsfreie Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage). Die Unfallanzeige ist binnen 3 Tagen, nachdem der Unternehmer vom Unfall erfahren hat, an die zuständige Berufsgenossenschaft und ein weiteres Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht, Staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu schicken. Die Anzeige eines Unfalls erfolgt mittels eines einheitlichen Vordrucks. Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle oder Massenunfälle sind unverzüglich zu melden. Hier ist ebenfalls die Polizei zu benachrichtigen.

Die Unfallanzeigen können aber auch innerbetrieblich genutzt werden, beispielsweise zur Erstellung einer Unfallstatistik. Der Vorteil hierbei ist, dass die Unfallanzeigen einheitlich und die wichtigsten Angaben bereits vorhanden sind. Dennoch kann es notwendig sein, zur Erstellung einer aussagekräftigen Statistik weitere oder genauere Informationen heranzuziehen. Die Angaben aus der Unfallanzeige sollten dann durch Befragung des Verunfallten selbst (sofern möglich) oder durch Zeugen vervollständigt werden.

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