Solange im Einzelfall noch keine technischen Regeln zu Prüffristen von Arbeitsmitteln vorliegen, bleibt der Arbeitgeber bei der Festlegung der Prüffristen weitgehend auf sich gestellt und trotzdem in der Verantwortung. Er kann und sollte die bisherigen berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Regelungen (z. B. zu Elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, Leitern, Feuerlöschern und vielen weiteren) anwenden, was ihn zumindest vom Vorwurf der Fahrlässigkeit befreit. Die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung konkreter Prüffristen bleiben ihm aber in keinem Fall erspart.

Deshalb sollten auch die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergebenden unternehmerischen Freiräume und Rationalisierungspotenziale mit Augenmaß und auf der Basis einer belastbaren, plausiblen Dokumentation genutzt werden.

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