Der erste Schritt im Rahmen der Bestandsaufnahme ist zunächst die Feststellung, welche Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung betrachtet werden müssen. Seit dem 1. Januar 1995 ist die Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) in Kraft. Diese setzt die EG-Maschinenrichtlinie in deutsches Recht um. Alle Maschinen, die nach diesem Zeitpunkt gebaut wurden, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Diese Arbeitsmittel müssen im Rahmen dieser Bestandsaufnahme nicht näher betrachtet werden, da der Hersteller für die sicherheitstechnisch einwandfreie Funktion des Arbeitsmittels verantwortlich ist.

 
Praxis-Tipp

Unterlagen

Bei Arbeitsmitteln nach Maschinenrichtlinie muss der Hersteller folgende Unterlagen mitliefern:

  • CE-Zeichen auf dem Arbeitsmittel
  • EG-Konformitätserklärung für das Arbeitsmittel
  • Betriebsanleitung mit Angaben zum sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel

Das heißt im Umkehrschluss, dass alle Arbeitsmittel mit einem Baujahr vor 1995 in die Bestandsaufnahme mit aufgenommen werden müssen.

Um die Bestandsaufnahme zu vereinfachen, wurde ein Satz von Checklisten entwickelt, die gleichzeitig als Dokumentation dienen. Diese Checklisten sind modular aufgebaut, um die zur Dokumentation notwendige Papiermenge zu minimieren, und setzen sich aus folgenden Modulen zusammen:

Damit sind für normale Arbeitsmittel die Checklisten 1 und 2 und für die besonderen Arbeitsmittel zusätzlich noch eine der Checklisten 3 oder 4 erforderlich.

In diesen Checklisten wird der sicherheitstechnische Stand des jeweiligen Arbeitsmittels dokumentiert. Sind ggf. Nachrüstungen des Arbeitsmittels erforderlich, wird dokumentiert, welcher Handlungsbedarf vorliegt. Des Weiteren kann in der Checkliste dokumentiert werden, welche Maßnahme wann getroffen wurde, um die Anforderungen des Anhang 1 BetrSichV zu erfüllen. Ebenfalls kann die Einstufung in eine Dringlichkeitsgruppe nach Abschn. 3.2 im Feld Priorität eingetragen werden.

Die Texte der Checklisten geben jeweils eine abgekürzte Fassung der Anforderung des Anhang 1 wieder. Diese Lösung wurde gewählt, um den Umfang der Dokumente so klein wie möglich zu halten. Im Zweifelsfall muss auf den Originaltext des Anhang 1 zurückgegriffen werden. Die laufende Nummer der Anforderung im Anhang 1 ist als Referenz immer mit angegeben.

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