Nachfolgend werden die unterschiedlichen Anforderungen von § 14 Betriebssicherheitsverordnung an die Prüfung der Arbeitsmittel näher erläutert.

2.4.1 Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen

Diese Arbeitsmittel sind immer nach ihrer Aufstellung und vor der Benutzung zu prüfen.

Die Prüfung muss erfolgen

  • nach der Montage,
  • vor der ersten Inbetriebnahme sowie
  • nach jedem Standortwechsel.

Befähigte Personen prüfen die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel durch Funktions- und Sichtkontrolle.

Die folgenden ortsveränderlich einsetzbaren Arbeitsmittel müssen an jedem neuen Einsatzort geprüft werden:

  • Krane,
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  • Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten,
  • Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
  • Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  • mechanische Leitern,
  • fahrbare und verfahrbare Arbeitsgerüste,
  • Gerüste (Fassaden-, Arbeits- und Fanggerüste sowie Schutzdächer),
  • Anlagen und Maschinen, die vor Ort zusammengesetzt werden.

2.4.2 Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen

Das sind Arbeitsmittel, die durch Verschleiß oder durch die Benutzung in verschiedenen betrieblichen Umfeldern so stark beansprucht werden, dass die Sicherheit für den Bediener nicht mehr gewährleistet ist. Diese Arbeitsmittel müssen regelmäßig durch befähigte Personen überprüft werden. Die Wiederholungsfristen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen (vgl. Abschn. 3).

Typische Arbeitsmittel, die regelmäßig geprüft werden müssen, sind:

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
  • kraftbetätigte Türen und Tore,
  • Leitern,
  • Flurförderzeuge,
  • Krananlagen, Hebezeuge und Anschlagmittel,
  • sämtliche Maschinen.

Handwerkzeuge gehören dann zu dieser Kategorie, wenn Schäden am Werkzeug die Beschäftigten gefährden können (z. B. isolierende Werkzeuge zum Arbeiten in der Nähe von Spannung führenden Teilen).

2.4.3 Außerordentliche Prüfungen

Außerordentliche Prüfungen sind nach außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich, die sich negativ auf die Sicherheit des Arbeitsmittels auswirken können. Diese Prüfungen müssen möglichst unverzüglich nach dem Ereignis durchgeführt werden.

Außergewöhnliche Ereignisse können sein:

  • Unfälle,
  • Naturereignisse,
  • längere Zeiträume der Nichtbenutzung,
  • Veränderungen am Arbeitsmittel.

2.4.4 Sonderfälle von Prüfungen

Die Betriebssicherheitsverordnung spricht die Prüfung nach Instandsetzungsarbeiten als Sonderfall an. Es gibt aber weitere, in der Betriebssicherheitsverordnung nicht detailliert geregelte Sonderfälle, die Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung näher betrachten und regeln sollten.

So führen z. B. alle Sonderbetriebsarten an Maschinen (z. B. Einrichtbetrieb, Rüsten, Instandhaltung) zu erhöhten Gefährdungen für die Beschäftigten. Die dafür vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen müssen individuell und detailliert geprüft werden. Die Hinweise und Angaben des Maschinenherstellers zur bestimmungsgemäßen Verwendung müssen dabei berücksichtigt werden.

Auch wenn Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nicht auf dem neuesten Stand der Technik sind, müssen ggf. besondere Prüfungen in Abstimmung mit dem Hersteller festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Checklisten

Checklisten erleichtern die Durchführung von Prüfungen.

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