Die Prüfung der Arbeitsmittel nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung lässt sich nur mit einer systematischen Organisation bewerkstelligen. Den nachfolgend dargestellten schrittweisen Ablauf können Sie als Grundlage einer solchen Systematik nutzen.

2.1 Arbeitsmittelverzeichnis

Aufgrund der weit gefassten Definition des Arbeitsmittels – vom Schraubendreher bis zur verketteten Anlage – müssen Sie sich zunächst einen Überblick über die im Betrieb vorhandenen Arbeitsmittel verschaffen. Dieses Verzeichnis der vorhandenen Arbeitsmittel dient als Grundlage aller weiteren Schritte und stellt gleichzeitig sicher, dass keine Arbeitsmittel vergessen werden.

Dabei werden Sie wahrscheinlich sehr schnell feststellen, dass kein vollständiges Verzeichnis aller vorhandenen Arbeitsmittel vorliegt. Insbesondere die sog. "geringwertigen Wirtschaftsgüter" (Anschaffungskosten bis 800 EUR zzgl. MwSt) werden bei der Inventarisierung nicht berücksichtigt und können folglich aus zentralen Aufzeichnungen heraus nicht ermittelt werden. Ebenso entwickeln viele Abteilungen ein gewisses Eigenleben bei der Beschaffung spezifischer Arbeitsmittel im Rahmen ihrer Budgetverantwortung.

Folglich stehen Sie zunächst einmal vor der undankbaren Aufgabe, alle Arbeitsmittel im Betrieb zu erfassen, teilweise vorhandene Übersichten und Verzeichnisse zu integrieren und die Arbeitsmittel dann den jeweils Verantwortlichen zuzuordnen.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsmittelverzeichnis

Erfassen Sie die Arbeitsmittel in einer Datenbank, in der dann in späteren Arbeitsschritten auch die Prüffristen, die Prüfregeln und die erforderlichen Befähigungen zur Prüfung abgelegt werden können.

2.2 Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel

Die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel nach BetrSichV ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Je nachdem, wie detailliert diese Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist, hält sich der zusätzliche Aufwand in Grenzen.

Es ist sinnvoll, den Anlagen- und Arbeitsmittelbestand in mind. 3 Gefährdungsgruppen zusammenzufassen:

  1. Gruppe 1 (geringe Gefährdung): Einfache Arbeitsmittel, von denen keine oder minimale Gefahren für den Benutzer ausgehen (z. B. Schraubendreher, Zangen, Hämmer), die aber vor Aufnahme der Arbeit vom Benutzer besichtigt werden sollten.
  2. Gruppe 2 (mittlere Gefährdung): Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die wiederum zu Unfallgefahren für den Bediener führen können (z. B. elektrische Anlagen, handgeführte Elektrogeräte, Maschinen, Leitern, auch isolierende Handwerkzeuge).
  3. Gruppe 3 (hohe Gefährdung): Arbeitsmittel, deren Fehlfunktion oder Versagen zu erheblichen Verletzungsgefahren führen können (z. B. Hebebühnen, Krane, Flurförderzeuge, aber auch elektrische Betriebsmittel mit hohen Beanspruchungen).

Insbesondere für die Gruppen 2 und 3 ist eine regelmäßige Prüfung durch entsprechendes Fachpersonal unabdingbar.

Neu ist, dass die folgenden zusätzlichen Parameter ermittelt und festgelegt werden müssen:

  • Art der Prüfung: in Abhängigkeit vom Arbeitsmittel und der Qualifikation des Prüfpersonals (z. B. Funktionsprüfung, Sichtprüfung).
  • Umfang und Tiefe der Prüfung: in Abhängigkeit von den Funktionen des Arbeitsmittels, den sicherheitstechnischen Anforderungen und der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung.
  • Prüffristen: in Abhängigkeit von der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und den betrieblichen Bedingungen.
  • Befähigungsgrad und Qualifikation der mit den Prüfungen beauftragten Personen.
 
Achtung

Dokumentation

Beschreiben und begründen Sie die Festlegungen zu den einzelnen Parametern in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung eingehend, da der Betreiber für sämtliche hier getroffene Festlegungen allein die Verantwortung trägt!

2.3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Neu in der Betriebssicherheitsverordnung ist die Definition der befähigten Person, die den bisher im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk verwendeten Begriff des Sachkundigen und Sachverständigen ablöst.

Der Anlagenbetreiber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragen. Befähigte Personen müssen über die entsprechenden Fachkenntnisse durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügen.

Die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" beschreibt diese Begriffe:

  • Berufsausbildung: Abgeschlossene einschlägige technische Berufsausbildung, die durch den Berufsabschluss oder sonstige Nachweise nachvollziehbar festgestellt werden kann.
  • Berufserfahrung: Nachweis des praktischen Umgangs mit Arbeitsmitteln im Rahmen der Berufstätigkeit und die Kenntnis von Anlässen, die Prüfungen auslösen.
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Diese muss im Umfeld der anstehenden Prüfungen erbracht worden sein. Notwendig ist zudem eine entsprechende Weiterbildung, um Kenntnisse hinsichtlich der Durchführung der anstehenden Prüfungen und bezüglich des Standes der Technik beim zu prüfenden Arbeitsmittel zu erwerben.
  • Weisungsfreiheit: Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.

Im Anhang 2 der TR...

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