Die entsprechenden Anforderungen sind im § 5 BetrSichV zusammengefasst.

Auf die ebenfalls festgelegten Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Anhang 2) wird im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter eingegangen.

Außerdem wird klargestellt, dass die hier festgelegten Anforderungen nicht nur für den Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gelten, sondern über die gesamte Benutzungsdauer sichergestellt werden müssen.

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