1.1 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

Die entsprechenden Anforderungen sind im § 5 BetrSichV zusammengefasst.

Auf die ebenfalls festgelegten Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Anhang 2) wird im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter eingegangen.

Außerdem wird klargestellt, dass die hier festgelegten Anforderungen nicht nur für den Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gelten, sondern über die gesamte Benutzungsdauer sichergestellt werden müssen.

1.2 Konkretisierung der Anforderungen an zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel

Die Konkretisierung der Anforderungen von § 5 und 6 BetrSichV erfolgt im Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel". Dieser Anhang ist nochmals unterteilt in folgende Unterabschnitte:

  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligen Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
 
Achtung

Dokumentation erforderlich

Sollten Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, ist eine umfassende Dokumentation des Sachverhaltes und eine Abstimmung mit den innerbetrieblichen Fachkräften für Arbeitssicherheit zwingend erforderlich.

Eine Entscheidung des Verantwortlichen ohne entsprechende lückenlose Dokumentation mit Begründung der Entscheidungsfindung wird von den Überwachungsbehörden nicht anerkannt und kann zu behördlichen Sanktionen führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge