In Abschn. 7.2 Abs. 2 ASR A4.1 wird genauer beschrieben, wann Umkleideräume erforderlich sind. Danach gilt als "besondere Arbeitskleidung" i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV solche, die "betriebsbedingt" getragen werden muss, sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Sicherheit, Hygiene), wegen der Art der Tätigkeit (Schmutz, Gerüche, besondere Reinheitsanforderungen) oder auch auf Weisung des Arbeitgebers (z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes). Das Umkleiden ohne separaten Umkleideraum wäre u. a. dann unzumutbar i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV, wenn "der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann."

Wie alle Sanitärräume müssen Umkleideräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.

 
Wichtig

Zeitlich getrennte Nutzung eines Umkleideraumes

Wenn nur ein Umkleideraum für beide Geschlechter genutzt wird, ist es aus praktischen Erwägungen erforderlich, dass es einen unmittelbaren Zugang zum Waschraum gibt, damit niemand nur teilweise bekleidet durch allgemein zugängliche Bereiche gehen muss.

In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich, wobei eine wirksame Lüftung gegeben sein muss. Die Mindestquerschnitte für natürliche Lüftung müssen sich dann aber an dem höheren Wert für Waschräume orientieren:

  • 0,04 m² Öffnungsfläche je m² Grundfläche bei einseitiger Lüftung,
  • 0,024 m² je m² bei Querlüftung als Summe von Zu- und Abluftfläche (gegenüber 0,02 bzw. 0,012 m²/m² bei separaten Umkleideräumen, s. u.).

Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahren usw., bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit muss in einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob eine räumliche Kombination möglich ist.[1]

Auf Baustellen sind keine gesonderten Umkleideräume erforderlich, wenn in den Pausenräumen Möglichkeiten zum Wechseln der Kleidung und der getrennten Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Kleidung in geeigneten Schränken bestehen.[2] Wenn auf Baustellen tätigkeitsbedingt nach den o. g. Kriterien generell keine Umkleideräume vorzusehen sind, muss es aber nach Anhang 5.2 Abs. 1 Buchstabe d ArbStättV für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach geben, in dem persönliche Gegenstände unter Verschluss aufbewahrt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Umkleideraum – ja oder nein?

Wenn die Arbeitskleidung wie etwa beim Personal einer Arztpraxis oder Verkaufspersonal im Einzelhandel nur aus einem Kittel oder einer Schürze besteht, die über der privaten Oberbekleidung getragen wird, ist es sicher zumutbar, dass das Ankleiden in einem geeigneten (Neben-)Raum, im Personaleingangsbereich oder in einem Pausenraum geschieht. Wenn dafür aber die private Oberbekleidung abgelegt werden muss, ist grundsätzlich ein Umkleideraum erforderlich. Allerdings könnte in einem kleineren Betrieb, in dem es keine besonderen Belastungen durch Gefahrstoffe, Schmutz, Nässe oder Gerüche gibt, das Umkleiden im Pausenraum ggf. zumutbar sein, wenn sichergestellt ist, dass zu Arbeitsbeginn und -ende dieser Raum nicht anderweitig benutzt wird und es sich nur um sehr wenige Personen desselben Geschlechtes handelt, die sich dort umkleiden.

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