Auf die Bedeutung der psychischen Belastungen im Arbeitsleben wurde mit 2 Präzisierungen im Arbeitsschutzgesetz im Jahr 2013 hingewiesen. Psychische Belastungen können, wie erwähnt, die Ausbildung psychischer Störungen begünstigen.

Neben der allgemeinen Forderung, die Arbeit beanspruchungsoptimal, gesundheits- und persönlichkeitsfördernd für die Mitarbeiter zu gestalten, wird in § 4 ArbSchG verlangt, …. "dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit (neu) möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird". Die Beurteilung der Gefährdung für die Beschäftigten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit wurde in § 5 ArbSchG explizit ergänzt durch einen Punkt 6 in Abs. 3 "Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch psychische Belastungen bei der Arbeit".

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