Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Berücksichtigen muss er dabei

  • die gefährlichen Eigenschaften der Produkte,
  • die Informationen des Herstellers (z. B. Sicherheitsdatenblatt),
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung der Aufnahme durch Einatmen und des Hautkontaktes,
  • die physikalisch-chemische Wirkung der Produkte,
  • die Möglichkeit von Ersatzprodukten,
  • Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der Arbeitsmittel und Produktmenge,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  • die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und
  • die Ergebnisse durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss er schriftlich festhalten. Unterstützung liefert z. B. das Programm WINGIS des Gefahrstoff-Informationssystems der BG Bau. Die Informationen zu den Produkten liefert die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.

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