Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Berücksichtigen muss er dabei
- die gefährlichen Eigenschaften der Produkte,
- die Informationen des Herstellers (z. B. Sicherheitsdatenblatt),
- Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung der Aufnahme durch Einatmen und des Hautkontaktes,
- die physikalisch-chemische Wirkung der Produkte,
- die Möglichkeit von Ersatzprodukten,
- Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der Arbeitsmittel und Produktmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und
- die Ergebnisse durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss er schriftlich festhalten. Unterstützung liefert z. B. das Programm WINGIS des Gefahrstoff-Informationssystems der BG Bau. Die Informationen zu den Produkten liefert die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
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