Überwachungsbedürftige Anlagen sind u. a.:
- Dampfkesselanlagen (mit Ausnahme derartiger Anlagen auf Seeschiffen),
- Druckbehälteranlagen (außer Dampfkessel),
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für entzündbare, pyrophore, akut toxische oder ätzende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den sicheren Betrieb.
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