Zusammenfassung

 
Begriff

Türen und Tore in Arbeitsstätten dienen dazu, Arbeitsräume von anderen Arbeitsräumen oder gegen den Außenbereich abzugrenzen. Darüber hinaus haben sie Wärme- und Schallschutzfunktionen und dienen dem Rauch- und Brandschutz. Je nach Bauweise wird unterschieden zwischen Drehflügel-, Schiebe- und Faltflügeltüren und -toren, Karusselltüren sowie Roll-, Sektional- und Kipptoren. Zugänge zu Maschinen und Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen, Produktionsstraßen usw.) werden hingegen nicht als Türen und Tore angesehen. Alle Türen und Tore können manuell oder kraftbetrieben bewegt werden. Gefährdungen können z. B. durch Einzugs-, Quetsch- und Scherstellen an beweglichen Teilen von Türen und Toren, durch unbeabsichtigte Bewegungen (z. B. das Abstürzen oder Umstürzen von Torflügeln) oder fehlende Umsetzung von Brandschutzanforderungen entstehen. Daher machen das Arbeitsstätten- und das Baurecht detaillierte Vorgaben für deren Gestaltung und Betrieb.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Allgemeine arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Türen und Tore sind vor allem in Anhang 1.7 Arbeitsstättenverordnung verankert. Sie werden in der ASR A1.7 "Türen und Tore" konkretisiert. Die ASR A1.7 bezieht sich auf alle Türen und Tore (manuell und kraftbetrieben) in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen und auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (mit Ausnahme der Zugänge zu Maschinen und Anlagen). Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk greift die DGUV Information DGUV-I 208-022 "Türen und Tore" die ASR A1.7 auf und gibt dazu jeweils erläuternde Hilfestellungen. Darüber hinaus gibt es an Türen und Tore häufig Anforderungen aus dem Baurecht, wobei es besonders darum geht, die Ausbreitung von Rauch und Feuer wirksam zu unterbinden. Vorgaben dazu finden sich vor allem in den Landesbauordnungen, den Industriebaurichtlinien und diversen Sonderbauvorschriften.

1 Bauformen

Türen und Tore werden nach der Bauweise unterschieden in (Abschn. 3 ASR A1.7, Tab. 1):

  • Drehflügeltüren/-tore,
  • Schiebetüren/-tore,
  • Faltflügeltüren/-tore,
  • Karusselltüren,
  • Rolltore,
  • Sektionaltore,
  • Kipptore.

Innerhalb von Toren können außerdem Schlupftüren vorhanden sein (Türen, die den Personenverkehr bei geschlossenem Tor ermöglichen). Alle Türen und Tore können manuell oder kraftbetrieben bewegt werden.

 
Drehflügeltüren/-tore
Schiebetüren/-tore
Faltflügeltüren/-tore
Karusselltüren
Rolltore
Sektionaltore
Kipptore
Schiebetore

Tab. 1: Tür-/Tortypen nach Abschn. 3 ASR A1.7

2 Sichere Gestaltung von Türen und Toren

  • Türen und Tore sollten so angeordnet werden, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Schon bei der Planung sollen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden, z. B.:

    • nötige Anzahl von Türen,
    • Winddruck auf dem Gebäude, mögliche Zugluft,
    • Höhenunterschiede im und am Gebäude,
    • Tageslicht und Sichtbedarf usw.
  • Die Mindestbreite und -höhe von Türen und Toren müssen den Mindestmaßen von Hauptfluchtwegen nach Abschn. 5 ASR A2.3 entsprechen (Tab. 2) bei einer Mindesthöhe von möglichst 2,10 m, jedoch nicht unter 1,95 m. Türen in selten benutzten Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, dürfen minimal 0,60 m breit und 1,80 m hoch sein (wobei die verringerte Durchgangshöhe entsprechend zu kennzeichnen ist).

     
    Wichtig

    Bestandsschutzregel für schmale Türen

    In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 bereits errichtet waren oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Türen und Tore mit einer lichten Mindestbreite von 0,50 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

 
Personenzahl  
bis 5 0,80 m
bis 50 0,90 m
bis 100 1.00 m
bis 200 1,05 m
bis 300 1,65 m
bis 400 2,24 m

Tab. 2: Mindestmaße von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen gemäß Abschn. 5 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"

  • Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in geöffnetem Zustand die erforderliche Mindestbreite nicht einengen.
  • Unmittelbar vor und hinter Türen dürfen keine Stufen oder Treppen angeordnet sein. Der Abstand muss mindestens 1 m betragen und auch bei aufgeschlagener Tür müssen zwischen der Außenkante des Türblattes und (erster) Stufe wenigstens 0,5 m Raum bleiben (s. a. DGUV-I 208-022).
  • Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen bilden. Ggf. müssen Höhenunterschiede durch Schrägen angeglichen werden.
  • Griffe und andere Einrichtungen für die Betätigung von Türen und Toren dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden.
  • In Arbeitsstätten verwendete Türen müssen den jeweiligen Normen entsprechen. I. d. R. wird das dadurch erreicht, dass als Bauprodukte genormte Türen verwendet werden. Bei Einzelanfertigungen muss der Hersteller dafür garantieren.
  • Besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Türen und Toren, die sich aus dem Betrieb in den Arbeitsräumen ergeben, müssen berücksichtigt werden (z. B. selbstständiges und dichtes Schließen von Türen, wenn mit der En...

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