• Türen und Tore sollten so angeordnet werden, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Schon bei der Planung sollen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden, z. B.:

    • nötige Anzahl von Türen,
    • Winddruck auf dem Gebäude, mögliche Zugluft,
    • Höhenunterschiede im und am Gebäude,
    • Tageslicht und Sichtbedarf usw.
  • Die Mindestbreite und -höhe von Türen und Toren müssen den Mindestmaßen von Hauptfluchtwegen nach Abschn. 5 ASR A2.3 entsprechen (Tab. 2) bei einer Mindesthöhe von möglichst 2,10 m, jedoch nicht unter 1,95 m. Türen in selten benutzten Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, dürfen minimal 0,60 m breit und 1,80 m hoch sein (wobei die verringerte Durchgangshöhe entsprechend zu kennzeichnen ist).

     
    Wichtig

    Bestandsschutzregel für schmale Türen

    In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 bereits errichtet waren oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Türen und Tore mit einer lichten Mindestbreite von 0,50 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

 
Personenzahl  
bis 5 0,80 m
bis 50 0,90 m
bis 100 1.00 m
bis 200 1,05 m
bis 300 1,65 m
bis 400 2,24 m

Tab. 2: Mindestmaße von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen gemäß Abschn. 5 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"

  • Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in geöffnetem Zustand die erforderliche Mindestbreite nicht einengen.
  • Unmittelbar vor und hinter Türen dürfen keine Stufen oder Treppen angeordnet sein. Der Abstand muss mindestens 1 m betragen und auch bei aufgeschlagener Tür müssen zwischen der Außenkante des Türblattes und (erster) Stufe wenigstens 0,5 m Raum bleiben (s. a. DGUV-I 208-022).
  • Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen bilden. Ggf. müssen Höhenunterschiede durch Schrägen angeglichen werden.
  • Griffe und andere Einrichtungen für die Betätigung von Türen und Toren dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden.
  • In Arbeitsstätten verwendete Türen müssen den jeweiligen Normen entsprechen. I. d. R. wird das dadurch erreicht, dass als Bauprodukte genormte Türen verwendet werden. Bei Einzelanfertigungen muss der Hersteller dafür garantieren.
  • Besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Türen und Toren, die sich aus dem Betrieb in den Arbeitsräumen ergeben, müssen berücksichtigt werden (z. B. selbstständiges und dichtes Schließen von Türen, wenn mit der Entstehung von gesundheitsgefährdenden Raumluftschadstoffen zu rechnen ist, oder wenn besondere Temperaturunterschiede zwischen Räumen bestehen). Ebenso müssen die Brandschutzanforderungen nach Baugenehmigung bzw. Brandschutzkonzept realisiert werden (dicht schließende Türen, Rauch- oder Brandschutztüren).
 
Achtung

Türen mit Brandschutzanforderungen

Türen mit Brandschutzanforderungen sind nicht immer ohne weiteres als solche zu erkennen. Besonders im Altbestand, nach Umbau oder Umnutzung ist oft nicht mehr offensichtlich, welche Kriterien wo zu greifen haben. Allerdings ist die ordnungsgemäße Funktion dieser Türen aus Brandschutz- und versicherungstechnischen Gründen sehr wichtig. Der Betreiber eines Gebäudes sollte sich daher an Hand der Genehmigungsunterlagen oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bzw. dem Sachversicherer einen Überblick über alle Türen mit Brandschutzanforderung verschaffen und auf den ordnungsgemäßen Zustand achten. Als Faustregel kann gelten: Rauch- und Brandschutztüren moderner Bauweise tragen ein Baumuster-Prüfsiegel in der Zarge (Abb. 1). An solchen Türen dürfen keinerlei Veränderungen (Aufnieten oder Anschrauben von Schildern o. Ä.) vorgenommen werden.

Abb. 1: Baumuster-Prüfzeichen einer Brandschutztür

  • Türen und Tore müssen bruchsicher ausgeführt werden. Für durchsichtige Flächen muss Sicherheitsglas oder gleichwertiger Kunststoff verwendet werden, oder es müssen feste Abschirmungen (z. B. Gitter) vorhanden sein, die verhindern, dass Füllungen beim Öffnen oder schließen zerstört oder Personen durch sie hindurch gedrückt werden können. Ganzglastüren aus bruchsicheren Gläsern sind in Arbeitsstätten mittlerweile aber zulässig. Allerdings müssen Türen und Tore, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, in Augenhöhe deutlich erkennbar gekennzeichnet werden (z. B. durch Tönungen oder Satinierungen, Bildzeichen o. Ä.). Nachträglich aufgebrachte Folien sollten möglichst nicht durchgehend, sondern aus einzelnen Abschnitten gestaltet sein. Sonst kann es im Schadenfall dazu kommen, dass die durch eine durchgehende Folienbeschichtung fixierten Scherben kaum sicher zu entfernen sind (DGUV-I 208-022).
  • Türen und Tore sollten so gestaltet sein, dass Quetsch- und Einzugsstellen an den Oberflächen vermieden werden (z. B an Türgriffen, den Oberflächen von Schiebetüren oder Rollgittern).
  • Tore müssen in geöffnetem Zustand gesichert werden können, damit sie nicht (z. B. durch Windeinwirku...

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