(1) Das Vibrationsminderungsprogramm hat das Ziel, die Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen soweit zu reduzieren, dass der Stand der Technik erreicht ist oder die Tages-Vibrationsexpositionswerte unterhalb der Auslösewerte liegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) nicht die Expositionsgrenzwerte überschreiten.

 

(2) Es ist möglich, dass Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) auch auf lange Sicht über den Auslösewerten liegen, obwohl alle Schutzmaßnahmen getroffen worden sind. In diesem Fall ist regelmäßig zu überprüfen, ob der Stand der Technik nicht eine Verringerung der Gefährdung ermöglicht. Diese Überprüfung ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Im Rahmen der Unterweisung ist in diesen Fällen verstärkt auf das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufmerksam zu machen.

 

(3) Anhand der Aufstellungen für die Gefährdungsschwerpunkte und der möglichen Schutzmaßnahmen aus den Tabellen 2 und 3 der Anlage sind anhand der Kriterien in Abschnitt 3.3.2 diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die zum Erreichen des Ziels nötig sind.

 

(4) Das Vibrationsminderungsprogramm enthält zweckmäßigerweise zu jeder ausgewählten Maßnahme einen Zeitplan zur Umsetzung. Darin stehen neben Fristen für die Umsetzung die dafür Verantwortlichen, die Kriterien für Ergebniskontrollen und Kontrolltermine. Es umfasst somit die betrieblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Vibrationen getroffen werden.

 

(5) Wenn die Zielvorgaben Angaben für die Minderung der Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) vorsehen, geschieht die Erfolgskontrolle durch statistisch gesicherte Ermittlung oder durch fachkundige Messungen.

 

(6) Um den Erfolg des Vibrationsminderungsprogramms zu erhöhen, bindet der Arbeitgeber die Beschäftigten eng in dessen Umsetzung ein.

 

(7) Wird bei den Wirksamkeitskontrollen festgestellt, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind, werden weitere Schutzmaßnahmen in das Vibrationsminderungsprogramm aufgenommen. Dabei ist die Ermittlung der Gefährdungsschwerpunkte und unter Umständen auch die Gefährdungsbeurteilung an die geänderten Bedingungen anzupassen.

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