3.1 Trinkwasser vom kommunalen Wasserversorger

In der Praxis verwenden Unternehmen Trinkwasser als Lebensmittel, in Waschräumen, zur Brandbekämpfung oder in Prozessen, wie z. B. zum Lösen, Reinigen, Kühlen.

In Lebensmittelbetrieben muss grundsätzlich Trinkwasser verwendet werden (s. LMHV).

Wird das Trinkwasser vom kommunalen Wasserversorger bzw. Wasserverband bezogen, so ist primär dieser für die Einhaltung der TrinkwV verantwortlich. Allerdings darf das qualitativ einwandfreie Trinkwasser durch die Gebäude-Installation nicht beeinträchtigt werden. Dafür sind die wasserverbrauchenden Unternehmen verantwortlich.

 
Achtung

Eigenversorger müssen TrinkwV beachten

In seltenen Fällen entnehmen Unternehmen Wasser aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern und bereiten es selbst auf, um Trinkwasserqualität zu erreichen. Diese Benutzung (s. § 9 WHG) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG) und ist entgeltpflichtig. Für das derart gewonnene Trinkwasser gelten ebenfalls die Forderungen der TrinkwV.

3.2 Betreiben von Eigenwasserversorgungsanlagen

Betreibt ein Unternehmen eine Anlage zur Eigenwasserversorgung (§ 2 Nr. 2c TrinkwV), aus der pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen wird, so ergeben sich daraus u. a. folgende Pflichten:

  • Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt (§ 11 Abs. 1 TrinkwV) bei

    • Errichtung,
    • Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder Stilllegung,
    • baulicher oder betriebstechnischer Veränderung,
    • Übergang des Eigentums oder Nutzungsrechts.
  • Folgende Unterlagen auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorlegen (§ 58 TrinkwV):

    • technische Pläne der Wasserversorgungsanlage bzw. des geänderten Teils der Anlage,
    • Unterlagen über die Schutzzonen bzw. der Umgebung der Wasserfassungsanlage.
  • Untersuchungspflichten nach § 29 TrinkwV, u. a.:

    • mikrobiologisch,
    • chemisch,
    • Einhaltung von Grenzwerten nach § 8 i. V. mit Anlage 3 TrinkwV (Indikatorparameter),
    • Einhaltung von geduldeten bzw. zugelassenen Abweichungen nach §§ 65, 66 TrinkwV,
    • Einhaltung der Anforderungen des § 20 TrinkwV zu Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.

    Dabei bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Intervallen welche Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Die mikrobiologische Untersuchung muss mind. jährlich erfolgen, die Zeitabstände für die übrigen Untersuchungen dürfen nicht mehr als 5 Jahre betragen (§ 29 TrinkwV). Die Untersuchungen dürfen nur zugelassene Untersuchungsstellen durchführen (§§ 39, 40 TrinkwV).

  • Besondere Anzeige- und Handlungspflichten beim Überschreiten von Grenzwerten bzw. Erreichen des technischen Maßnahmenwerts (§ 66 TrinkwV).

Die Unternehmen müssen darüber hinaus folgende Anforderungen erfüllen:

 
Praxis-Tipp

Welche Anforderungen und Pflichten gelten? Fragen Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt

Falls Sie planen, Trinkwasser für den Eigenbedarf selbst aufzubereiten und im Unternehmen zu nutzen, klären Sie vorab mit der zuständigen Behörde, i. Allg. dem Gesundheitsamt, welche Pflichten und Anforderungen für Sie als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage gelten.

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