Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gewerblicher bzw. öffentlicher Tätigkeit und fordert – entsprechend dem Gefährdungspotenzial – unterschiedliche Untersuchungsintervalle:

  • Eine "gewerbliche Tätigkeit [ist] die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit" (§ 2 Nr. 8 TrinkwV) und
  • öffentlich ist "die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis" (§ 2 Nr. 9 TrinkwV).
 
Praxis-Beispiel

Untersuchungspflicht auf Legionellen in der Praxis

Eine gewerbliche Tätigkeit ist z. B. das Vermieten von Wohnungen. Öffentliche Tätigkeiten sind z. B. das Betreiben eines Hotels, Schwimmbads oder Fitnessstudios (gewerblich und öffentlich).

Untersuchungspflicht besteht für den Vermieter von Wohnungen sowie für den Besitzer eines Hotels oder Fitnessstudios, wenn eine Anlage zur Trinkwassererwärmung nach § 31 TrinkwV vorhanden ist und Trinkwasser vernebelt wird (z. B. in Duschen).

Untersuchungen auf Legionellen dürfen nur Untersuchungsstellen durchführen, die nach §§ 39, 40 TrinkwV zugelassen sind.

Stellt der Arbeitgeber dagegen Duschen für seine Beschäftigten zur Verfügung, so stellt dies weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Tätigkeit dar. Unternehmen, die Duschen für ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen, fallen daher nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der TrinkwV. Sie müssen allerdings trotzdem die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, gewährleisten, auch in Duschen!

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