Die Trinkwasserverordnung regelt u. a. auch die Untersuchungspflicht auf Legionellen (§ 31 TrinkwV). Sie besteht für Betreiber von mobilen oder zeitweiligen sowie Gebäude-Wasserversorgungsanlagen, wenn

  • Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  • es sich um eine Anlage zur Trinkwassererwärmung handelt und
  • es zur Vernebelung von Trinkwasser kommt .

Es gelten dabei folgende Definitionen und Forderungen:

  1. Anlagen zur Trinkwassererwärmung sind nach § 31 TrinkwV Anlagen mit

    • "Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
    • einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt der Zirkulationsleitung".

    Dazu gehören z. B. Anlagen in Wohngebäuden, Hotels oder Krankenhäusern. Derartige Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen gem. TrinkwV dagegen nicht zu Anlagen zur Trinkwassererwärmung und unterliegen somit nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf Legionellen.

  2. Eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt sowie weitere Pflichten ergeben sich dann, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht wird (§ 51 TrinkwV). Als "weitere Pflichten" für den Betreiber sind hier gemeint: die unverzügliche

    • Durchführung von Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen inkl. Ortsbegehung, Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
    • Erstellung einer schriftlichen Risikoabschätzung,
    • Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher.
     
    Achtung

    Maßnahmen dokumentieren, Verbraucher informieren

    Außerdem müssen die Maßnahmen dokumentiert und die Verbraucher u. a. über das Risiko und über etwaige Einschränkungen bei der Verwendung des Trinkwassers informiert werden (vgl. § 51 und 52 TrinkwV).

  3. Das Untersuchungsintervall bei Objekten mit Anlagen zur Trinkwassererwärmung, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Die Erstuntersuchung muss bei einerneu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme erfolgt sein.
 
Achtung

Wird Trinkwasser auch an die Öffentlichkeit abgegeben beträgt das Untersuchungsintervall mindestens ein Jahr

Für Gebäudewasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, besteht eine jährliche Untersuchungspflicht, sofern nicht das Gesundheitsamt ein längeres Untersuchungsintervall festlegt (§ 31 TrinkwV).

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