Die Trinkwasserverordnung setzt die europäische Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) um. In der Neufassung von 2023 sind verpflichtende Regelungen zu Risikobewertung bzw. Risikomanagement (Einzugsgebiet bis Entnahmearmatur beim Verbraucher) enthalten. Es findet eine Prüfung des Risikomanagements und eine Genehmigung des Untersuchungsplans durch das Gesundheitsamt statt. Neue Anforderungen gelten bei Untersuchungspflichten und dem Untersuchungsplan. Neue Qualitätsparameter werden eingeführt wie z. B. somatische Coliphagen, Microcystin-LR, PFAS und Bisphenol A. Verschärfungen bei Parametern wie Blei, Chrom und Arsen werden festgelegt: So müssen z. B. Bleirohrleitungen grundsätzlich bis 12.01.2026 in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen ausgetauscht oder stillgelegt werden. Es werden außerdem neue Informationspflichten der Betreiber festgelegt.

1.1 Risikobasierter Ansatz

Für bestimmte Wasserversorgungsanlagen müssen Betreiber ein Risikomanagement einrichten und aufrechterhalten. Dies gilt sowohl für zentrale als auch bestimmte mobile und zeitweilige Anlagen. Abhängig von der Tagesmenge an abgegebenem Trinkwasser und der Anzahl der versorgten Personen, muss das Risikomanagement erstmalig bis zum 12.01.2029 bzw. 12.01.2033 durchgeführt und ein Antrag ans Gesundheitsamt gestellt werden. Spätestens alle 6 Jahre muss das Risikomanagement überprüft werden (§ 34 TrinkwV).

Anforderungen an ein Risikomanagement legt § 35 TrinkwV fest, u. a. müssen Durchführende hinreichende Fachkenntnisse und einschlägige Berufserfahrung besitzen sowie durch Schulung qualifiziert sein. Es muss mind. entsprechend der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN 15975-2, durchgeführt werden. Durchführung und Ergebnisse müssen dokumentiert werden, Inhalte sind festgelegt. Ob Untersuchungspläne angepasst oder beibehalten werden oder welche Untersuchungspflichten gelten, basiert u. a. auf der Risikoabschätzung. Das Gesundheitsamt entscheidet dann auf Antrag über Untersuchungspläne bzw. Untersuchungspflichten.

1.2 Indikatorparameter

Der Referenzwert für somatische Coliphagen beträgt im Rohwasser 50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml; sie sind ein wesentlicher Indikator für mikrobielle Gefährdungen. Der Wert zeigt, wie gut kleine Partikel wie z. B. Viren entfernt werden. Die Untersuchungspflicht gilt für Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen, die Rohwasser aus Oberflächenwasser nutzen (§ 37 TrinkwV). Weitere Indikatorparameter listet Anlage 3 TrinkwV auf.

 
Hinweis

Definition "zentrale Wasserversorgungsanlagen"

"Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird", werden nach § 2 Nr. 2 TrinkwV als zentrale Anlagen definiert. Weitere Anlagen-Arten nach TrinkWV sind dezentrale, mobile, zeitweilige, Gebäude- sowie Eigenwasserversorgungsanlagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge