(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 entsprechend den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft wurden. Die TRGS 905 führt Stoffe auf, die nicht im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung genannt sind, sowie Stoffe, für die der AGS eine von der CLP-Verordnung abweichende Einstufung beschlossen hat.

 

(2) Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sind im § 10 GefStoffV festgelegt.

 

(3) Im Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes im zu den in der Liste nach Nummer 3 genannten Stoffen oder deren Gemische oder Gemische mit in der Liste nach Nummer 4 genannten Stoffen ist nach § 5 Absatz 2 GefStoffV auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe hinzuweisen.

 

(4) Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen gelten die Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutzgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz.

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