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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt für die Herstellung und Verwendung wassermischbarer, wassergemischter und nichtwassermischbarer Korrosionsschutzmittel, flüchtiger Korrosionsinhibitoren (Dampfphasen-Korrosionsinhibitoren, "volatile corrosion inhibitors", "VCI") und von Korrosionsschutzfetten und -wachsen, die zum temporären Schutz von Metallgegenständen bestimmt sind (siehe auch DIN EN ISO 8044 [1]). Korrosionsschutzmittel im Sinne dieser TRGS sind auch Materialien, aus denen flüchtige Korrosionsinhibitoren freigesetzt werden (z.B. VCI-Folien, VCI-Papiere, VCI-Verpackungen sowie VCI-Öle) oder an denen Korrosionsschutzmittel haften.

 

(2) Diese TRGS richtet sich an die Arbeitgeber derjenigen Betriebe, in denen Korrosionsschutzmittel gemäß Absatz 1 hergestellt oder verwendet werden oder in denen Metalle mit anhaftenden Korrosionsschutzmitteln verarbeitet werden. Darüber hinaus richtet sich diese TRGS an die Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von solchen Korrosionsschutzmitteln, als diese aufgefordert sind

  • nur Produkte auf den Markt zu bringen, die den Anforderungen dieser TRGS entsprechen,
  • die von dieser TRGS geforderten Informationen in ihre Sicherheitsdatenblätter aufzunehmen.
 

(3) Die TRGS 615 ergänzt die TRGS 552 [2] für den beschriebenen speziellen Bereich.

 

(4) Die TRGS 615 liefert sicherheitstechnische Hinweise für die Zusammensetzung, die Herstellung und die Anwendung von Korrosionsschutzmitteln, die zum temporären Schutz von Metallgegenständen bestimmt sind. Im Einklang mit dem in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3] vorgeschriebenen Minimierungsgebot (siehe insbesondere § 8 Abs. 2 und § 11 GefStoffV) soll die Anwendung dieser TRGS das Risiko der N-Nitrosamin-Bildung bei der Herstellung und Verwendung von Korrosionsschutzmitteln und damit die Exposition Beschäftigter bei Tätigkeiten mit Korrosionsschutzmitteln weitgehend ausschließen.

 

(5) N-Nitrosamine können sich unter bestimmten Umständen bei der Herstellung von Korrosionsschutzmitteln und beim Einsatz von Korrosionsschutzmitteln bilden [4,5].

 

(6) Zur Reduzierung des Risikos der Bildung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 werden für bestimmte Korrosionsschutzmittel Verwendungsbeschränkungen ausgesprochen bzw. für deren Herstellung und Verwendung Schutz- und Überwachungsmaßnahmen vorgeschrieben.

 

(7) Hinsichtlich der allgemeinen Aspekte des Themenkomplexes N-Nitrosamine und den bereits existierenden allgemeinen, d.h. über den Bereich Korrosionsschutzmittel hinausgehenden Regelungen und Vorschriften wird auf die TRGS 552 verwiesen.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

 

(1) Korrosionsschutzmittel werden in vielen Bereichen (z.B. Industrie, Handwerk, Dienstleistungen) zur Verhinderung der Korrosion metallischer Oberflächen eingesetzt, und zwar sowohl zum Schutz von metallischen Vormaterialien und von metallischen Erzeugnissen wie Werkstücken, Fahrzeugteilen, Blechen, Bändern und anderen Teilen als auch zum Schutz von Anlagen (Vorratsbehälter, Leitungssysteme, Kreisläufe u.ä.). Ihr Einsatz erfolgt u.a. in Form von

  • Flüssigkeiten zum Auftrag durch Tauchen, Sprühen, Streichen oder Walzen,
  • Fetten und Wachsen,
  • flüchtigen Korrosionsinhibitoren (z.B. als Bestandteil von VCI-Materialien einschließlich VCI-Ölen).

Üblich ist folgende Gruppeneinteilung:

  • Nichtwassermischbare lösemittelhaltige Korrosionsschutzflüssigkeiten
  • Nichtwassermischbare lösemittelfreie Korrosionsschutzflüssigkeiten
  • Wassermischbare Korrosionsschutzflüssigkeiten (Konzentrate)
  • Wassergemischte Korrosionsschutzflüssigkeiten (Emulsionen und Lösungen)
  • Flüchtige Korrosionsinhibitoren und VCI-Materialien
  • Korrosionsschutzfette und -wachse

Übersichtstabelle:

Typ Einsatzform Eigenschaft Anwendungsart
Nichtwassermischbare lösemittelhaltige Korrosionsschutzflüssigkeiten, Öl niedrige oder mittlere Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(vorzugsweise ohne Erwärmen)
z.B. nichtwassermischbare organische Flüssigkeiten, die wasserverdrängend wirken und korrosionsschützende Dünnfilme hinterlassen (Dewatering Fluids mit Korrosionsschutz) Öl mittlere Viskosität Tauchen, Sprühen
Nichtwassermischbare lösemittelfreie Korrosionsschutzflüssigkeiten Öl höhere Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(vorzugsweise mit Erwärmen)
Wassermischbare Korrosionsschutzflüssigkeiten flüssiges Konzentrat mittlere bis hohe Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(mit und ohne Erwärmen)
Wassergemischte Korrosionsschutzflüssigkeiten Emulsion oder Lösung niedrige bzw. sehr niedrige Viskosität

Tauchen, Sprühen, Streichen, Walzen

(vorzugsweise ohne Erwärmen)
Flüchtige Korrosion...

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