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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben Diese TRGS enthält Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, sowie begründete Ausnahmeregelungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 GefStoffV hingewiesen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Regel schränkt die Verwendung von Azofarbstoffen ein, die in folgende krebserzeugende aromatischeAmine gespalten werden können:

  CAS-Nr. EG-/ EINECS-Nr.
Biphenyl-4-ylamin 92-67-1 202-177-1
Benzidin 92-87-5 202-199-1
4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 202-441-6
2-Naphthylamin 91-59-8 202-080-4
4-o-Tolylazo-o-toluidin 97-56-3 202-591-2
2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8 202-765-8
4-Chloranilin 106-47-8 203-401-0
2,4-Diaminoanisol 615-05-4 210-406-1
4,4‘-Diaminodiphenylmethan 101-77-9 202-974-4
3-3‘-Dichlorbenzidin 91-94-1 202-109-0
3-3‘-Dimethoxybenzidin 119-90-4 204-335-4
4,4‘-Bi-o-toluidin 119-93-7 204-358-0
4,4‘-Methylendi-o-toluidin 838-88-0 212-658-8
p-Kresidin 120-71-8 204-419-1
2,2‘-Dichlor-4,4‘-methylendianilin 101-14-4 202-918-9
4,4‘-Oxydianilin 101-80-4 202-977-0
4,4‘-Thiodianilin 139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 95-53-4 202-429-0
4-Methyl-m-phenylendiamin 95-80-7 202-453-1
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 205-282-0
4-Aminoazobenzol 60-09-3 200-453-6
2-Methoxyanilin 90-04-0 201-963-1
4-Amino-3-fluorphenol*) 399-95-1 -
6-Amino-2-ethoxynaphthalin*)    

*) Azofarbstoffe, die in dieses Amin spalten können, sind nicht bekannt.

Auf den analytischen Nachweis kann verzichtet werden.

 

(2) Anlage 1 enthält eine Übersicht über Alternativbezeichnungen der genannten Amine mit den Einstufungen als krebserzeugend gemäß TRGS 905 bzw. Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.

 

(3) Eine Auflistung der betroffenen Azofarbstoffe kann beim VCI, Fachausschuss Farbstoffe und organische Pigmente, Postfach 111943, 60054 Frankfurt, angefordert werden und ist im Intemet zugänglich (www.vci.de unter "Chemikalienmanagement" Rubrik "Chemikaliensicherheit").

2 Begriffsbestimmung und Stoffcharakteristik

 

(1) Azofarbstoffe im Sinne dieser TRGS sind im Anwendungsmedium lösliche Farbstoffe, die durch reduktive Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen (-N=N-) eines der unter Nummer 1 genannten krebserzeugenden aromatischen Amine bilden können.

 

(2) Azofarbstoffe entstehen durch Kupplung von diazotierten Arylaminen mit geeigneten Kupplungskomponenten. Durch reduktive Spaltung der Azogruppierung, zum Beispiel durch chemische Reduktionsmittel, Darmbakterien, Azoreduktasen der Leber oder extrahepatischer Gewebe, können die unter Nummer 1 genannten krebserzeugenden aromatischen Amine wieder freigesetzt werden.

 

(3) Die Möglichkeit zur reduktiven Spaltung gibt Anlass zu dem Verdacht, dass Azofarbstoffe, die eines der unter Nummer 1 genannten krebserzeugenden aromatischen Amine freisetzen können, ein krebserzeugendes Potential besitzen. Die bei einigen Vertretern dieser Farbstoffklasse beobachteten krebserzeugenden Wirkungen im Tierversuch werden auf die mögliche Freisetzung dieser Arylamine und deren nachfolgende metabolische Aktivierung zurückgeführt.

 

(4) Eine Gefährdung ist möglich, wenn Azofarbstoffe vom Körper aufgenommen und resorbiert werden. Die Aufnahme dieser Farbstoffen in den menschlichen Körper ist durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen sowie durch Hautkontakt möglich. Das Expositionsrisiko über die Haut muss besonders bei solchen Arbeitsgängen beachtet werden, bei denen Azofarbstoffe einer reduktiven Spaltung unterzogen werden und bei denen krebserzeugende aromatische Amine in unterschiedlichem Umfang auftreten können, z. B. beim Färben, Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen, Reinigen der Färbeapparatur oder der Ansatzbehälter (vgl. Nummer 2 Abs. 2)

3 Verwendung von Azofarbstoffen, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können

 

(1) Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, eignen sich für die Einfärbung verschiedener Substrate wie synthetische und natürliche Textilfasern, Leder, Papier, Mineralöle und Wachse.

 

(2) In der Bundesrepublik Deutschland werden nach Kenntnis des AGS derzeit jedoch nur noch für einen Verwendungsbereich Azofarbstoffe technisch benötigt bzw. hergestellt, die in das krebserzeugende o-Toluidin gespalten werden können: zum Markieren von Mineralöl entsprechend der Verordnung und Spezifikation des Bundesfinanzministeriums im Mineralölsteuergesetz. Zu diesem Zweck wird ein Flüssigfarbstoff, der aus zwei Komponenten (CAS-Nummern 56358-09-9 und 57712-94-4) besteht, benötigt bzw. hergestellt. Ferner wird für den Export - ebenfalls für das Anfärben von Mineralöl - ein Farbstoff mit der Colour Index Bezeichnung ...

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