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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt und vom Bundesminister für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und der Verwendungbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate.

Es ist berücksichtigt, daß die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.

Im Einzelfall muß jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltenden Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 14 und 15 GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind eingearbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate ganz oder teilweise ersetzen können.

2.2 Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate erreicht werden kann.

2.3 Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungs- bzw. Anwendungsverbote nach Nummer 8 und besondere Maßnahmen nach Nummer 9.

2.4 Gefahrstoffe sind

 

(1) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne nach § 3a des Chemikaliengesetzes,

 

(2) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

 

(3) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.

2.5 Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Studenten gleich.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Ansicht genommenen, erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfer nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

3.2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Absatz 3.1 zu hören.

4 Stoffcharakteristik der Ethylenglykolether Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate

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Methylglykol

Stoffname Methylglykol
IUPAC-Name 2-Methoxyethanol
Synonyma Ethylenglykolmonomethylether
  2-Methoxy-1-hydroxy-ethan
CAS-Nr. 109-86-4
EG-Nr. 603-011-004
EINECS-Nr. 2037137

Ethylglykol

Stoffname Ethylglykol
IUPAC-Name 2-Ethoxyethanol
Synonyma Ethylenglykolmonoethylether
  2-Ethoxy-1-hydroxy-ethan
CAS-Nr. 110-80-5
EG-Nr. 603-012-00-X
EINECS-Nr. 2038041

Methylglykolacetat

Stoffname Methylglykolacetat
IUPAC-Name 2-Methoxyethylacetat
Synonyma Ethylenglykolmethyletheracetat
  Essigsäure-(2-methoxy)ethylester
CAS-Nr. 110-49-6
EG-Nr. 607-036-00-1
EINECS-Nr. 2037729

Ehtylglycolacetat

Stoffname Ehtylglycolacetat
IUPAC-Name 2-Ethoxyethylacetat
Synonyma Ethylenglykolethyletheracetat
  Essigsäure-(2-ethoxy)-ethylester
CAS-Nr. 111-15-9
EG-Nr. 607-037-00-7
EINECS-Nr. 2038392

4.1 Physikalisch-chemische Daten

Einzeldaten Methylglykol

Strukturformel HO-CH2-CH2-O-CH3
Summenformel C3H8O2
rel. Molekülmasse 76,1
Schmelzpunkt -85 °C
Siedepunkt (bei 1013 hPa) 123,5 - 125,5°C
Löslichkeit in Wasser  
(bei 20 °C) mischbar
Dampfdruck (bei 20 °C) 10 hPa
Flammpunkt 37 °C (DIN 51755)
Zündtemperatur 310 °C
Explosionsgrenzen untere Explosionsgrenze 2,4 Vol-%
  obere Explosionsgrenze 20,6 Vol-%

Einzeldaten Ethylglykol

Strukturformel HO-CH2-CH2-O-CH2-CH3
Summenformel C4H10O2
rel. Molekülmasse 90,1
Schmelzpunkt -100 °C
Siedepunkt (bei 1013 hPa) 135 °C
Löslichkeit in Wasser  
(bei 20 °C) mischbar
Dampfdruck (bei 20 °C) 5 hPa
Flammpunkt 40 °C (DIN 51755)
Zündtemperatur 230 °C
Explosionsgrenzen untere Explosionsgrenze 1,8 Vol-%
  obere Explosionsgrenze 15,7 Vol-%

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