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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) oder vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.

Diese Regel enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und der Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen. Für den Umgang mit Hydrazin gilt die TRgA 550.

Es ist berücksichtigt, daß die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.

Die in dieser TRGS vorgenommene Klassifizierung "Keine Beurteilung möglich mangels ausreichender Datenlage" soll den Herstellern von Hydrazin-Ersatzstoffen die Chance eröffnen, durch nachträgliche Datengewinnung und Vorlage beim UA VII sowie beim AK "Toxikologie" des AGS ihre Produkte gegebenenfalls in die Kategorie "Als Ersatzstoff geeignet" eingruppieren zu lassen.

Im Einzelfall muß jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltenden Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 14 und 15 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin (bzw. von solchen Stoffen, die Hydrazin im Anwendungsprozeß freisetzen) als Sauerstoffbindemittel und Korrosionsinhibitor in Wasser- und Dampfsystemen, ausgenommen kerntechnische Anlagen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die Hydrazin ganz oder teilweise ersetzen können.

2.2 Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von Hydrazin oder Ersatzstoffe erreicht werden kann.

2.3 Verwendungsbeschränkungen sind besondere Maßnahmen nach Nummer 7.

2.4 Gefahrstoffe sind

(1) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes.
(2) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.
(3) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.
(4) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.

2.5 Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Studenten gleich.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

3.2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Absatz 3.1 zu hören.

4 Stoffcharakteristik von Hydrazin

4.1 Physikalisch-chemische Daten

Stoffname: Hydrazin

Summenformel: N2H4

Strukturformel: H2N-NH2

Molekulargewicht: 32,05

CAS-Nr. 302-01-2

EG-Nr. 007-008-00-3

Hydrazin ist für die in dieser TRGS angesprochene Anwendung als 15% N2H4 enthaltende wäßrige Lösung im Handel (Hydrazin 15). In der Bundesrepublik Deutschland wird überwiegend Levoxin 15, ein aktiviertes Hydrazin, verwendet. Aktiviertes Hydrazin enthält in geringen Mengen (< 1 %) Reaktionsbeschleuniger. Hydrazin 15 und Levoxin 15 sind klare, stark alkalische Flüssigkeiten mit ammoniak- bis fischartigem Geruch.

 

Hydrazinhydrat

(64 % N2H4)

Hydrazin 15/

Levoxin 15

(15 % N2H4)

Schmelzpunkt

Siedepunkt

Dichte

Dampfdruck (20° C)

pH-Wert (20° C)

-51,5° C

120° C

1,032 g/m3 (25° C)

10 mbar

> 12

-14° C

102° C

1,011 g/cm3 (20° C)

20 mbar

11,9

4.2 Hinweise auf Gesundheitsgefahren [5]

Hydrazin ist in der TRGS 900 eingestuft im Abschnitt III A2 als Stoff, der sich bislang nur im Tierversuch nach Meinung der MAK-Kommission eindeutig als krebserzeugend erwi...

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