(1) Bei Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten [9]. In der Beratung sind den Beschäftigten in einer für den Laien verständlichen Beschreibung die möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen und besonderer Maßnahmen der Ersten Hilfe, zu erläutern und sie sind über ihre Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren. Für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Gefährdungen beinhaltet die Beratung daher insbesondere Ausführungen über

 

1.

Aufnahmewege von Abgasen von Dieselmotoren;

 

2.

die Wirkung von Dieselrußpartikeln, Stickoxiden sowie anderen Abgasbestandteilen;

 

3.

medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, zum Beispiel bestimmte Vorerkrankungen oder Dispositionen (Fortgesetztes inhalatives Rauchen verstärkt die gesundheitsschädliche Wirkung von Dieselmotorabgasen. Dies gilt insbesondere für die Wirkung von Dieselrußpartikeln, da der Selbstreinigungsmechanismus der Lunge nachhaltig durch Rauchen gestört wird, und für die Wirkung von Kohlenmonoxid, das auch beim Rauchen freigesetzt wird.);

 

4.

die Bedeutung der Vermeidung von Rußablagerungen und der regelmäßigen Reinigung;

 

5.

Verhaltensweisen bei Erkrankungsverdacht mit Hinweis auf arbeitsmedizinische Beratungsmöglichkeit bei Symptomen (Erste Symptome eines Gesundheitsschadens können bestehen hinsichtlich Kohlenmonoxid: Übelkeit und Schwindel, hinsichtlich Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid: Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, Augenreizungen, Übelkeit, Schwindelgefühl und Müdigkeit, hinsichtlich Dieselrußpartikeln und Lungenkrebs: neu einsetzender und über Wochen anhaltender Husten, Auswurf mit Blutbeimengungen.);

 

6.

Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Nummer 5.3) einschließlich Wunschvorsorge.

 

(2) Ob die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge