(1) Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist im § 7 der GefStoffV in Verbindung mit § 5 ArbSchG grundsätzlich geregelt. Diese Regelungen werden in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" allgemeingültig konkretisiert. In dieser Nummer wird daher im Wesentlichen auf Besonderheiten und die spezielle Situation von Laboratorien eingegangen.

 

(2) Grundsätzlich sollte bei der Gefährdungsbeurteilung der Schutz der Umwelt mit bedacht werden.

 

(3) Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboratorien (analytische Laboratorien mit Standarduntersuchungen, Forschungslaboratorien) sowie der in Laboratorien im Allgemeinen großen Vielzahl an Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefahrstoffen kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen, oft nicht angewendet werden. Die Sicherheit in Laboratorien wird durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, den Geräten sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.

 

(4) Dem Arbeiten im Abzug kommt im Labor eine besondere Bedeutung zu, da der Abzug sowohl vor den Auswirkungen aufgrund von physikalisch-chemischen Eigenschaften, z. B. Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder Auswirkungen umhergeschleuderter Splitter, als auch vor den toxischen Gefährdungen einen wesentlichen Schutz bietet.

 

(5) Tätigkeiten mit neuen oder noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen dürfen grundsätzlich nur in Abzügen oder in Einrichtungen mit vergleichbar hohem Schutzniveau durchgeführt werden.

 

(6) In Laboratorien ist typischerweise mit folgenden Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen:

 

1.

Brand- und Explosionsgefahr durch brennbare feste, flüssige und gasförmige Stoffe,

 

2.

Gefahr von Gesundheitsschäden durch feste, flüssige und gasförmige Stoffe,

 

3.

Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende Reaktionen sowie

 

4.

Augen- und Hautgefährdung durch ätzende und reizende Stoffe.

 

(7) Weiterhin werden die Arbeitnehmer bei Tätigkeiten in Laboratorien oftmals durch weitere, insbesondere folgende Einwirkungen belastet oder gefährdet:

 

1.

mangelhafte oder der Sehaufgabe nicht angemessene Beleuchtung,

 

2.

ungünstige raumklimatische Bedingungen,

 

3.

Gefahr durch Behälter mit Überdruck oder Unterdruck,

 

4.

Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen und Medien,

 

5.

Lärm von Geräten und Anlagen,

 

6.

mechanische Gefährdungen durch Geräte und Anlagen,

 

7.

Hautgefährdung durch Feuchtarbeit, insbesondere durch das Tragen von Handschuhen,

 

8.

Rutschgefahr durch Nässe, Stolpergefahr,

 

9.

Belastungen des Bewegungsapparates durch repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen,

 

10.

psychische Belastung durch repetitive Tätigkeiten, Zeitdruck, Isolation, hohe Anforderung an die Konzentration oder

 

11.

Belastungen der Arbeitnehmer durch PSA.

 

(8) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die mittelbar oder auch unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. So beeinflusst beispielsweise der ergonomische Aspekt der Beleuchtung ganz erheblich die Sicherheit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Denn mangelhafte Sichtverhältnisse – etwa in einem Abzug – stellen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Risikoerhöhung dar.

 

(9) Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen sind so festzulegen, dass durch diese nach Möglichkeit keine zusätzlichen Gefährdungen und Belastungen für die Beschäftigten entstehen. Ist dies nicht möglich, ist nach Prüfung von alternativen Maßnahmen die Tätigkeit so zu gestalten, dass die Gesamtgefährdung der Arbeitnehmer minimiert wird.

 

(10) Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben dem Umgang mit Gefahrstoffen auch Gefährdungen durch spezielle Einwirkungen auftreten können. Hierzu zählen zum Beispiel Gefährdungen durch

 

1.

ionisierende Strahlung,

 

2.

elektromagnetische Felder,

 

3.

optische Strahlung (UV, Laser, IR) und

 

4.

biologische Arbeitsstoffe.

 

(11) Bei der Gefährdungsbeurteilung ist daher auch zu überprüfen, ob bei der Tätigkeit Wechselwirkungen von Gefahrstoffen mit diesen Einwirkungen auftreten können, die zu einer Gefahrerhöhung führen (z. B. Zündung von brennbaren Luft-Dampf-Gemischen durch Laserstrahlung). Ebenso ist sicherzustellen, dass Maßnahmen, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen dienen, mit den Schutzmaßnahmen gegen andere Einwirkungen kompatibel sind. Aus diesem Grunde ist es gegebenenfalls sinnvoll, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Experten anderer Fachgebiete hinzuzuziehen (z. B. Strahlenschutzbeauftragter).

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