Luftreiniger sind mobile Geräte zur Luftreinigung. Die Geräte saugen mit einem Ventilator Luft an. Die angesaugten Stäube werden in Partikelfiltern aus der Luft abgeschieden (DGUV Grundsatz 309-012).
Luftreiniger, die bei Tätigkeiten mit PSF zur Reduktion einer möglichen Faserbelastung im Arbeitsbereich eingesetzt werden, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Der Luftreiniger muss mit einem mindestens zweistufigen Filtersystem ausgerüstet sein.
- Vorfilter und Hauptfilter müssen im Gerätegehäuse eingebaut und auf der Saugseite des Ventilators angeordnet sein. Für das Hauptfilter und eventuell nachgeschaltete Filter muss ein leckagefreier Einbau gewährleistet sein.
- Das Hauptfilter besteht aus Filtermaterialien, die der Staubklasse M entsprechen, oder aus einem geprüften Filterelement der Staubklasse H. In Abhängigkeit vom erreichten Durchlassgrad muss auf dem Gerät "Luftreiniger mit M-Filter" oder "Luftreiniger mit H-Filter" angegeben sein. Das Hauptfilter muss darüber hinaus eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um der vom Ventilator erzeugten Belastung standzuhalten.
- Der Luftreiniger muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die das Unterschreiten des Mindestvolumenstroms (z. B. infolge der Filterbelegung mit Staub) anzeigt.
- Mit Staub belegte Filter müssen staubarm entnommen werden können; d. h. durch den Filterwechsel darf weder der Bediener gefährdet noch der Raum bzw. die Raumluft, in dem der Filterwechsel erfolgt, kontaminiert werden.
- Der Luftreiniger muss mindestens mit einem Anschluss für einen Ansaug- oder Abluftschlauch ausgerüstet sein.
- Elektrische Bauteile oder ihr Einbauraum im Gerät müssen mindestens dem Schutzgrad IP44 entsprechen. Der Schutzgrad muss unabhängig von der Filterbestückung vorliegen (auch bei ausgebauten Filterelementen).
- Netzanschlussleitungen mit einer Länge bis zu 4 m müssen mindestens in der Qualität H05RN-F oder gleichwertig ausgeführt sein, bei einer Länge über 4 m in der Qualität H07RN-F oder gleichwertig.
- Eingesetzte Luftreiniger müssen nach dem DGUV Grundsatz 309-012 "Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern" geprüft sein.
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