(1) Werden Fremdfirmen einschließlich Subunternehmen mit Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass ausschließlich Fachbetriebe beauftragt werden, die über die erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.

 

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Fremdfirmen und Subunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die betriebsspezifischen Gefahren und Verhaltensregeln informiert werden.

 

(3) Subunternehmer, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Subunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.

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