[Vorspann]

 

(1) Prüfungen und Kontrollen sind auf Grundlage der BetrSichV und der GefStoffV durchzuführen. Insbesondere gelten hierfür § 4 Absatz 5 Satz 3 und § 14 bis 17 der BetrSichV sowie § 7 Absatz 7 der GefStoffV.

 

(2) Konkretisierungen der Prüfungen und Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" und TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" sowie in TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" beschrieben.

 

(3) Kontrollen im Sinne der GefStoffV und Kontrollen im Sinne der BetrSichV müssen nicht separat durchgeführt werden, sondern eine Kontrolle kann auch äquivalente Anforderungen aus beiden Verordnungen abdecken.

 

(4) Ergänzend zu den Prüfungen vor Inbetriebnahme bzw. den wiederkehrenden Prüfungen können im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ggf. Kontrollen gemäß Nummer 4.7.1 bis 4.7.4 erforderlich sein.

 

(5) Die Zeitabstände für die Kontrollen sowie die Notwendigkeit ihrer Dokumentation sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Sie sind insbesondere abhängig von der Art der Anlagenteile bzw. der Ausrüstungsteile, von den gasspezifischen Einflüssen und von der Betriebsweise. Anlagenteile sind z. B. flexible Rohrleitungsteile, Armaturen, Pumpen. Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile sind z. B. Gaswarneinrichtungen, Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen oder Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Weitere regelmäßig hinsichtlich Zustand und Funktion zu kontrollierende Einrichtungen können z. B. Einrichtungen zur Wasserberieselung oder Wasserbeflutung sein.

4.7.1 Dichtheitskontrollen

 

(1) Ortsfeste Druckanlagen für Gase einschließlich der Anlagen- und Ausrüstungsteile und Rohrleitungsverbindungen und Füllanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer Instandsetzung und in angemessenen Zeitabständen auf technische Dichtheit kontrolliert werden. Die diesbezüglichen Festlegungen sind vom Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der TRBS 1201 Teil 2 zu ermitteln und festzulegen. Die Dokumentation dieser Maßnahmen kann auch im Rahmen der Betriebsanweisung erfolgen.

 

(2) Die Art und Weise der Dichtheitskontrolle ist abhängig von der konstruktiven Gestaltung der ortsfesten Druckanlage für Gase. Hieraus ergeben sich qualitative Anforderungen an die Dichtheitskontrolle. So erfordert zum Beispiel ein Flansch mit glatter Dichtleiste einen entsprechend höheren Kontrollaufwand als ein Flansch mit Schweißlippendichtung. Umgekehrt ist der Kontrollaufwand bei Druckanlagen, die durch ihre Konstruktion auf Dauer technisch dicht sind, entsprechend geringer.

 

(3) Dichtheitskontrollen sind stets vorzunehmen, wenn Druck tragende Verbindungen an ortsfesten Druckanlagen für Gase oder an Füllanlagen gelöst und wiederhergestellt wurden oder daran Undichtigkeiten aufgetreten sind.

 

(4) Für Dichtheitskontrollen im Zusammenhang mit der Inbetriebsetzung von ortsfesten Druckanlagen für Gase oder von Füllanlagen ist ein Inertgas oder trockene Luft zu verwenden. Das Gas, das zur Dichtheitskontrolle verwendet wird oder dessen ggf. vorhandene Beimengungen dürfen nicht zu unzulässigen Reaktionen mit dem Betriebsgas oder mit dem Werkstoff der Anlagenteile führen. Wird bei einer Dichtheitskontrolle nach Satz 1 der zulässige Betriebsdruck nicht erreicht, so ist erforderlichenfalls die Dichtheit im Zuge der Inbetriebsetzung durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. eine besondere Dichtheitskontrolle der lösbaren Anlagenteile, sicherzustellen.

 

(5) Sofern die Dichtheitskontrolle mit dem Betriebsgas durchgeführt werden muss, sind entsprechend dessen gefährlicher Eigenschaften die möglichen Einflüsse auf die umgebenden Anlageteile zu bewerten und Maßnahmen zum Schutz des Prüfpersonals zu ergreifen.

 

(6) Die Dichtheitskontrollen sind in Abhängigkeit von den gefährlichen Eigenschaften, vom Aggregatzustand sowie von Druck- und Temperaturniveau durch eine der folgenden Maßnahmen sicherzustellen:

 

1.

Begehung der Bereiche mit ortsfesten Druckanlagen für Gase und Kontrolle auf Schlieren, Eisbildung, Geruch oder Geräusche infolge von Undichtigkeiten,

 

2.

Begehung der Bereiche mit Druckanlagen und Kontrolle auf Leckagen mit Schaumbildnern, ggf. Heliumlecktest,

 

3.

Begehung der Bereiche mit Druckanlagen mit mobilen Leckanzeige- oder Lecksuchgeräten, z. B. tragbare Gaswarneinrichtungen bei dem geruchlosen, giftigen Kohlenmonoxid oder z. B. bildgebende Verfahren mit Wärmebildkameras bei Biogasanlagen,

 

4.

periodische oder ggf. kontinuierliche Kontrolle der Atmosphäre durch selbsttätig arbeitende, fest installierte Geräte mit Warnfunktion.

 

(7) Die Dichtheitskontrolle umfasst insbesondere die Kontrolle von

 

1.

lösbaren Verbindungen, die nicht durch Konstruktion auf Dauer technisch dicht sind,

 

2.

dynamisch beanspruchten Dichtungen, wie z. B. Stopfbuchspackungen mit nicht selb...

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