(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikation von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel reduziert werden.

 

(2) Solche Festlegungen können z. B. sein:

  • Qualifizierung von Beschäftigten, die mit dem Führen mobiler Arbeitsmittel beauftragt werden, z. B. beim Führen von Flurförderzeugen, für die Bedienung fahrbarer Hubarbeitsbühnen oder Krane,
  • Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von mobilen Arbeitsmitteln.

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