Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, so ist vorrangig zu prüfen, ob die mechanische Gefährdung durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen minimiert werden kann:
1. |
trennende Schutzeinrichtungen verhindern das Erreichen von Gefahrstellen, z. B. Verkleidung, Verdeckung, Umzäunung, Umwehrung, |
2. |
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verhindern eine mechanische Gefährdung durch Abschalten oder Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegung, z. B. Lichtschranke, Lichtgitter, Laserscanner, |
3. |
ortsbindende Schutzeinrichtungen binden Beschäftigte oder ihre Körperteile während der Gefahr bringenden Bewegung, z. B. Zweihandschaltung oder |
4. |
abweisende Schutzeinrichtungen entfernen vor dem Wirksamwerden der Gefährdung Beschäftigte oder ihre Körperteile aus dem Gefahrenbereich, z. B. Fußabweiser. |
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