Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, so ist vorrangig zu prüfen, ob die mechanische Gefährdung durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen minimiert werden kann:

 

1.

trennende Schutzeinrichtungen verhindern das Erreichen von Gefahrstellen, z. B. Verkleidung, Verdeckung, Umzäunung, Umwehrung,

 

2.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verhindern eine mechanische Gefährdung durch Abschalten oder Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegung, z. B. Lichtschranke, Lichtgitter, Laserscanner,

 

3.

ortsbindende Schutzeinrichtungen binden Beschäftigte oder ihre Körperteile während der Gefahr bringenden Bewegung, z. B. Zweihandschaltung oder

 

4.

abweisende Schutzeinrichtungen entfernen vor dem Wirksamwerden der Gefährdung Beschäftigte oder ihre Körperteile aus dem Gefahrenbereich, z. B. Fußabweiser.

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