Vorbemerkung

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1122 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel konkretisiert anhand von Beispielen für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen), was als prüfpflichtige und was als erlaubnispflichtige Änderung gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.

Für die Beurteilung der Erlaubnis- und Prüfpflicht von Gasfüllanlagen werden in dieser TRBS ausschließlich Maßnahmen betrachtet, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Zusätzlich sind die Maßnahmen an Gasfüllanlagen als Druckanlage zu beurteilen.

Bei einigen der in den Anhängen aufgeführten Änderungen kann es sich um Änderungen handeln, bei denen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich ist. In diesem Fall sind die Anforderungen des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV zu beachten. Beispielhaft seien hier Gasfüllanlagen für Propan/Butan genannt, bei denen ab einer Lagermenge von 3 t eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist. Wird an einer bestehenden Gasfüllanlage für Propan/Butan die Lagerkapazität von bisher ≤ 2,9 t auf 3 t oder mehr erhöht, ist dies genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Gleiches gilt beispielsweise, wenn auf dem Gelände einer bestehenden Gasfüllanlage für Propan/Butan durch den Arbeitgeber eine zweite, gleichartige Gasfüllanlage errichtet und dadurch die Lagerkapazität von 3 t erreicht oder überschritten wird und beide Anlagen in einem engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen.

2 Begriffe

 

(1) Eine Maßnahme im Sinne dieser Technischen Regel ist jeder Eingriff an einer im Anwendungsbereich dieser TRBS genannten Anlage.

 

(2) Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Anlagen im Anwendungsbereich dieser TRBS haben. Dies ist gegeben, wenn aufgrund der Änderungen eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder der Maßnahmen zum Brandschutz oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen an der Anlage erforderlich sind. Als prüfpflichtige Änderung gilt auch jede Instandsetzung an der Anlage, die in diesem Sinne eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder der Maßnahmen zum Brandschutz oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfordert. Prüfpflichtige Änderungen sind auch Änderungen der in der Erlaubnis berücksichtigten Arbeitsumgebung und der Wechselwirkungen mit anderen, in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendeten Arbeitsmitteln, die sich auf den sicheren Betrieb auswirken.

 

(3) Ein Explosionsschutzkonzept ist die Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

  • Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
  • Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

    oder zu

  • Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.

 

(4) Maßnahmen zum Brandschutz im Sinne dieser TRBS sind die nach TRGS 509, TRGS 510 und TRGS 751 erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz.

 

(5) Erlaubnispflichtige Änderung einer der im Anwendungsbereich dieser TRBS genannten erlaubnispflichtigen Anlagen ist jede Änderung der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflusst, d. h. jede Änderung, bei der das Explosionsschutzkonzept oder die Maßnahmen zum Brandschutz geändert oder der Umfang der ursprünglichen Erlaubnis erweitert wird.

 

(6) Bauart im Sinne dieser Technischen Regel ist die technische Ausführung einschließlich der verwendeten Werkstoffe sowie Geräte und Ausrüstungsteile, die für den vorgesehenen Betrieb erforderlich ist.

 

(7) Betriebsweise im Sinne dieser Technischen Regel sind die für den Betrieb der Anlage relevanten Aufstellbedingungen und Betriebs- und Verwendungsparameter. Hierzu zählen auch die verwendeten Stoffe. Eine Änderung der Betriebsweise kann insbesondere sein:

 

1.

Änderung der Lage oder Aufstellbed...

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